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Abbildung: Geldscheine in Reihe aufgehängt

Per August 2021 sind im Geldwäschegesetz (GwG) neue Regelungen in Kraft gesetzt worden. Das Gesetz dient dem Aufspüren von Gewinnen aus Straftaten. Es gilt zahlreiche Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten zu beachten, die die Terrorismusfinanzierung und die Verschleierung der Herkunft von Geldern bekämpfen sollen. Während es für die gemäß § 2 GwG betroffenen Unternehmen bisher ausreichend war, sich nur dann ins Transparenzregister einzutragen, sofern sie nicht schon in anderen Registern, wie Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregistern erfasst waren, müssen künftig ihre Daten grundsätzlich selbst dort hinterlegen. Hinzu kommt die Pflicht zur unverzüglichen Aktualisierung bei Änderungen.

Bis wann müssen Firmen handeln?

Die Zahl der von dem GWG betroffenen Personen und Unternehmen ist sehr hoch. Eine exakte und abschließende Aufzählung der vom GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Absatz 1 GwG. Alle neu „Betroffenen“ wird nach Gesellschaftsform gestaffelt eine Nachfrist bis zum 31. März 2022 oder spätestens 31.12.2022 gewährt. Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Erstmeldepflicht werden frühestens ab dem 31.03.2023 verhängt. Die Option, dass die Daten von zuverlässigen Dritten, wie Finanzverwaltern oder Rechtsanwälten erfasst werden können, gibt es weiterhin.

Warum sollte man frühzeitig aktiv werden?

Es wird mit zunehmenden Abfragen des Transparenzregisters bei Unternehmen und Bußgeldandrohungen gerechnet. Hier sollte man zeitig „sauber“ sein. Selbst erstmalige Verstöße gegen die Eintragungspflicht werden schon heute zum Teil mit empfindlichen Geldbußen seitens des Bundesverwaltungsamts belegt.

Welche Strafen drohen Unternehmen?

§ 56 GwG enthält eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Während der Bußgeldrahmen in vielen Fällen eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vorsieht, drohen bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes.

Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Website (Prangerfunktion). Zusätzlich können gegen den Inhaber oder Geschäftsführer nach den §§ 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bußgelder verhängt werden. Möglicher Vorwurf: Sie haben keine Präventionsmaßnahmen ergriffen und deren Einhaltung nicht überwacht und damit gegen § 130 Abs. 1 OWiG verstoßen.

Fazit und Ausblick

Die Neuerungen verfolgen das Ziel, die Qualität der Eintragungen im Transparenzregister zu verbessern, um es für eine europäische Registervernetzung vorzubereiten. Weiterhin soll das Transparenzregister im Kundenidentifizierungsprozess zunehmende Wichtigkeit erlangen.

Für die deutsche Wirtschaft bedeuten die Neuerungen einen erheblichen Zusatzaufwand. Denn neben der für viele Unternehmen verpflichtenden Erstanmeldung haben sie künftig auch die Pflicht, ihre Angaben auf Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Diese Pflicht galt bisher nur für Unternehmen, die von einer Mitteilungsfiktion ausgeschlossen waren. Eine Erleichterung ist allein für geldwäscherechtlich Verpflichtete mit der Einführung einer elektronischen Schnittstelle für den Kundenidentifizierungsprozess vorgesehen. 

Die Vernetzung der europäischen Transparenzregister ist grundlegend positiv zu sehen. Effektiv kann sie jedoch nur sein, wenn auch die materiellen Bestimmungen zum wirtschaftlich Berechtigten europaweit standardisiert werden. Ausschlaggebend wird also eine umfassende Harmonisierung der geldwäscherechtlichen Vorschriften sein.

Bildquelle: Pixabay, Fotograf: Alexas_Fotos


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