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Abbildung: Personen beraten an Computerbildschirmen Finanzlage

Bestimmte Veräußerungsgewinne können durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) neutralisiert werden. Im Rahmen von steuerlichen Erleichterungen zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise gewährt der Gesetzgeber hier eine verlängerte Frist.

In vielen Unternehmen laufen bereits erste Vorbereitungen für die Erstellung des Jahresabschlusses 2021. Abschlussbuchungen, die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen werden häufig erst zum Ende hin vorgenommen. Bei der Bildung von Rücklagen sollten Unternehmen bedenken, dass sie ggf. von einer steuerlichen Erleichterung profitieren können. Wenn Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen ergreifen, dann kann es erforderlich sein, dass Wirtschaftsgüter veräußert und neue Wirtschaftsgüter angeschafft werden.

Beispiel: Unternehmen A stellt zahlreiche neue Mitarbeiter ein, um noch weiter zu expandieren. Das Bürogebäude ist jedoch zu klein. A entschließt sich deshalb dazu, ein neues Bürogebäude auf einem anderen Grundstück zu bauen und das alte Gebäude samt Grundstück zu veräußern.

Steuerneutral investieren

Nach § 6b EStG kann bei Reinvestitionen die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes steuerneutral erfolgen. Wie das? § 6b sieht die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter vor.  Im Wirtschaftsjahr der Veräußerung kann eine Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns gebildet werden.

Die Rücklage muss nach Ablauf der sog. Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wenn also bis zum Ablauf der Frist keine Investition stattgefunden hat, dann muss die Rücklage aufgelöst werden. Die Reinvestitionsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (sechs Jahre bei Immobilien). Besonderheiten gibt es bei Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

Steuerliche Erleichterungen während der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber unterschiedliche steuerliche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen etwas zu mildern. Viele Unternehmen verzeichneten sinkende Umsätze und Liquiditätsschwierigkeiten. Wenn in dieser Phase Rücklagen gewinnerhöhend aufzulösen und entsprechend Steuern zu bezahlen sind, dann verschärft das die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens noch einmal erheblich.

Verlängerte Reinvestitionsfristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurden die Reinvestitionsfristen erneut verlängert, da die Pandemie immer noch fortbesteht. Grundsätzlich gilt: Wäre die Rücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen, dann verlängert sich die Frist grundsätzlich um zwei Jahre. Müsste die Auflösung am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, dann verlängert sich die Frist um ein Jahr (§ 52 Abs. 14 EStG).

Auch verlängerte Frist beim Investitionsabzugsbetrag

Reinvestitionsfristen wurden auch im Zusammenhang mit weiteren steuerlichen Maßnahmen verlängert. Für eine geplante Investition bestimmter Wirtschaftsgüter können Unternehmen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Auch beim Investitionsabzugsbetrag gewährt der Gesetzgeber verlängerte Investitionsfristen. Gerade im Zusammenhang mit Investitionen können Unternehmen also steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Exkurs: Rücklage für Ersatzbeschaffung

Bei der Rücklage von Ersatzbeschaffungen müssen ebenfalls Reinvestitionsfristen beachtet werden. Die Finanzverwaltung gewährt hier eine Verlängerung. Das Bundesfinanzministerium hat beispielsweise mit Schreiben vom 13. Januar 2021 bereits klar Stellung bezogen: „Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.“

Fazit

Die steuerliche und bilanzielle Behandlung von Investitionen beeinflusst den zu versteuernden Gewinn erheblich. Unternehmen sollten hier Expertenrat einholen und sich informieren, welche Wahlrechte gelten und wie im jeweiligen Fall idealerweise vorgegangen werden soll. Das kann die Finanzsituation eines Unternehmens deutlich stärken.

Bildquelle: Pixabay, Fotograf: RonaldCandonga


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin

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