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Abbildung: Laden eines E-Autos - Steuerbefreiung

Der Klimawandel ist eines der wichtigsten Themen, das derzeit in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft diskutiert wird. In der Nutzung von Elektromobilität sehen viele Unternehmen Chancen. Wer in seinem Betrieb E-Autos oder E-Bikes zur Verfügung stellt, kann steuerliche Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen.

Elektrofahrzeuge werden auch bei Unternehmen immer beliebter. So können sie einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und gleichzeitig von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Einige steuerliche Entlastungsmöglichkeiten werden hier kurz vorgestellt:

Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Das Halten von Elektrofahrzeugen ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit nach § 3d KraftStG. Allerdings wird diese Steuerbefreiung nur bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.

Hinweis: Bei Anschaffung oder Leasing von Elektrofahrzeugen können Unternehmen zudem von Umweltprämien profitieren. Auch das kann bei der Finanzierung eine große Rolle spielen.

Firmenwagen und Firmenfahrrad

Das Bereitstellen von Firmenfahrzeugen ist häufig eine beliebte Variante, um dem Mitarbeiter einen zusätzlichen Bonus zu bieten. Und immer mehr Firmen steigen hierbei auf Elektrofahrzeuge um. Warum ist das so beliebt?

Elektrofahrzeuge werden unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerlich entlastet. Arbeitgeber können beispielsweise ihren Mitarbeitern steuerfrei das elektrische Aufladen an ihrer Ladeeinrichtung ermöglichen. So können Mitarbeiter nicht nur das Elektrofahrzeug nutzen, sondern sogar kostenfrei aufladen. Zudem profitieren die Mitarbeiter davon, dass für die Privatnutzung der Elektrofahrzeuge steuerliche Entlastungen durch eine Verringerung der Bemessungsgrundlage gewährt werden.

Wer seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung übereignet, kann diesen so genannten geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent besteuern. Das ist häufig wesentlich günstiger als die „normale“ Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz. E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingeordnet werden, können steuerfrei nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz überlassen werden. Und wer seinem Arbeitnehmer das E-Bike übereignet, kann für diese Sachzuwendung die Besteuerung pauschal mit 25 Prozent übernehmen.

Entwurf eines umfangreichen BMF-Schreibens

Derzeit ist ein umfangreiches BMF-Schreiben zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in Abstimmung. Der Entwurf des Schreibens wurde am 17. Juni 2021 veröffentlicht. Verbände haben derzeit die Gelegenheit, Stellung zu beziehen. Das Schreiben greift ausführlich auf,

  • welche Fahrzeuge gefördert werden,
  • wie die Ermittlung des privaten Nutzwerts bei der 1%-Regelung bzw. der Fahrtenbuchmethode erfolgt,
  • welche Kostendeckelung zu beachten ist und
  • wie Unternehmen Stromkosten als Betriebsausgaben geltend machen können.

Warum Elektromobilität ein Buchhaltungsthema ist

Die Buchhaltung sollte sich mit dem Thema Elektromobilität auseinandersetzen. Das Thema ist nicht gerade simpel. Es gibt viele steuerliche Besonderheiten zu beachten, gerade beispielsweise bei der Verbuchung der Firmenwagenbesteuerung. Das Thema ist zudem weiterhin von vielen Änderungen betroffen. Je nach Ergebnis der Bundestagswahl 2021 ist beim Thema Elektromobilität damit zu rechnen, dass neue oder geänderte Maßnahmen zeitnah auf den Weg gebracht werden. Wer sich hier nicht auskennt und in der Buchhaltung Fehler riskiert, nutzt steuerliche Fördermaßnahmen nicht optimal und trägt ggf. eine höhere Steuerbelastung.

Bildquelle: Unsplash, Fotograf: Tommy Krombacher


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin

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