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Abbildung: Mann bereitet Sachspenden in Lebensmittellager vor

Viele Unternehmen engagieren sich mit Sachspenden für den guten Zweck. So wurden beispielsweise während der Corona-Pandemie viele Waren, Kleidung oder auch Lebensmittel an Bedürftige gespendet. Im Juli 2021 sorgte eine Flutkatastrophe in Teilen Deutschlands für wirtschaftlich enorme Schäden. Auch hier zeigen viele Firmen gerade Solidarität und stellen Räumlichkeiten als Wohnraum für Flutopfer zur Verfügung oder spenden dringend benötigte Sachen. Doch was heißt eine Sachspende für die Buchhaltung? Was ist umsatzsteuerrechtlich zu beachten? Aktuelle (befristete) Billigkeitsregelungen entlasten Unternehmen finanziell erheblich.

Umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden

Die Corona-Pandemie und Lockdown-Maßnahmen sorgten bei vielen Unternehmen für volle Lagerräumlichkeiten. Viele Waren (vor allem Saisonware) konnten aufgrund geschlossener Geschäfte nicht verkauft werden. Das Problem: Was soll mit diesen Waren geschehen? In der Regel haben die Unternehmen die Waren bereits bezahlt und den Vorsteuerabzug aus dem Kauf geltend gemacht. Um die Güter nicht einfach zu entsorgen, entscheiden sich immer mehr Unternehmen zu Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen. Für die Buchhaltung stellt sich dann jedoch die Frage: Was passiert mit der Umsatzsteuer?

Unentgeltliche Wertabgaben

Die Umsatzsteuer ist eine Endverbrauchersteuer. Normalerweise unterliegen daher unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 UStG grundsätzlich der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende. Die Unternehmen, die eine Sachspende leisten wollen, müssten also eigentlich für den fiktiven Einkaufspreis einen sachgerechten Wert ansetzen und entsprechend die Umsatzsteuer hierfür abführen. Finanziell ist diese Belastung dann jedoch erheblich. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums klargestellt, wie der Ansatz der Bemessungsgrundlage erfolgt, wenn die Ware nicht mehr oder nur eingeschränkt verkehrsfähig ist. Bei wertloser Ware ist sogar ein Ansatz von 0 Euro vorzunehmen.

Befristeter Verzicht auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben

Die Finanzverwaltung hat außerdem auf die außergewöhnliche Situation durch die Corona-Pandemie reagiert und eine Billigkeitsregelung für den Handel getroffen: Werden Waren von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet oder wurden sie bereits gespendet, dann wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Billigkeitsregelung gilt allerdings nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen.

Lesen Sie auch: Fragen und Antworten zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden

Umsatzsteuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

Nicht nur die Coronakrise hat viele Unternehmen gefordert. Auch die Flutkatastrophe im Juli 2021 hat Teile Deutschlands hart getroffen. Viele Firmen haben versucht, in der Not zu helfen: So wurden Räumlichkeiten schnell zu Notunterkünften umfunktioniert, Hotelzimmer oder auch Ferienwohnungen zur Verfügung gestellt, Personal, Geräte und Materialen zur Suche und Bergung von Opfern eingesetzt und viele dringend notwendige Sachen, wie beispielsweise Kleidung, Decken, Handtücher u.v.m. gespendet. Die Finanzverwaltung hat auch hier in einem Schreiben verschiedene Maßnahmen getroffen, um Unternehmen umsatzsteuerlich zu entlasten. So beispielsweise u.a.: 

  • Unternehmen, die Opfer der Flutkatastrophe wurden, können einen Antrag stellen, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zu mindern (bis auf 0 Euro).
  • Wer im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellt, muss für diese unentgeltliche Wertabgabe bis 31.12.2021 keine Umsatzsteuer abführen. Die Finanzverwaltung verzichtet auch auf eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG. Auch für die laufenden Kosten, zum Beispiel Strom, Wasser, usw., können Unternehmen in diesem Zusammenhang weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen.
  • Für bestimmte Sachspenden in der Zeit vom 15.7. bis 31.10.2021 wird auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben verzichtet.

Aufzeichnungspflichten der Buchhaltung

Ob Coronakrise oder Flutkatastrophe: Die Buchhaltung sollte darauf achten, dass einfach und klar nachvollziehbar ist, dass es sich um begünstigte Sachspenden gehandelt hat und entsprechende Aufzeichnungen machen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierfür ergibt sich aus § 22 Abs. 2 UStG. Nur wenn die Buchhaltung hier korrekt dokumentiert, kann das Unternehmen von den Billigkeitsregelungen (rechtssicher) profitieren. Die umsatzsteuerlichen Entlastungen können sich finanziell erheblich auswirken. Umso wichtiger ist für Unternehmen deshalb bei der Buchhaltung das entsprechende Know-how. Nur, wer die aktuell geltenden Billigkeitsregelungen genau kennt, kann sie auch korrekt anwenden.

Im Zuge des Buchhaltungsservices der ICS adminservice  wird die buchhalterische Bearbeitung von Spenden durch ein Team aus Fachexpert*innen professionell umgesetzt. So können sich Kunden ganz darauf konzentrieren, Gutes zu tun. Nutzen Sie bereits externe Unterstützung im Finanz- und Rechnungswesen oder denken Sie darüber nach? Kommen Sie gerne mit uns ins Gespräch.

Bildquelle: Unsplash, Fotograf: Aaron Doucett


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin

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