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Abbildung: Tastatur mit der Taste Brexit

Das Vereinigte Königreich ist zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Viele Geschäftsvorfälle in der Rechnungslegung müssen hierdurch neu beurteilt werden. Dies gilt vor allem bei der Umsatzsteuer.

Brexit und Übergangsregelung

Nach langwierigen Verhandlungen trat das Vereinigte Königreich zum 31. Januar 2020 aus der EU aus. Zunächst wurde eine Übergangsfrist vereinbart: Bis 31. Dezember 2020 wurde das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Dies sorgte u.a. für steuerliche und bilanzielle Vereinfachungen.

Seit 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Die Konsequenzen für Unternehmen in Europa sind weitreichend, vor allem im Warenverkehr. Nicht jedem Unternehmer ist das bewusst. Auf einige wichtige Punkte wird nachfolgend hingewiesen. Firmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollten jedoch ihren Steuerberater ansprechen und prüfen lassen, welche Anpassungen in der Buchhaltung vorzunehmen sind. Die Folgen für verschiedene Geschäftsvorfälle sind komplex und Fehler können hier zur Versagung von Steuerbefreiungen führen.

Bilanzielle Vereinfachungen fallen ab 2021 weg

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind in der Rechnungslegung vieler Firmen zahlreiche Aspekte neu zu beurteilen. So können beispielsweise in Deutschland ansässige Tochterunternehmen von Firmen mit Sitz im Vereinigten Königreich für das Geschäftsjahr 2020 noch in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens miteinbezogen werden und sich selbst von der Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts befreien lassen. Doch seit dem 1. Januar 2021 gilt dies nicht mehr und entsprechende Erleichterungen können nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Umsatzsteuerliche Änderungen durch den Brexit

Viele deutsche Firmen pflegen Geschäftsbeziehungen zu britischen Kunden und Lieferanten. Die Rechnungslegung steht daher nun vor neuen Herausforderungen, vor allem was umsatzsteuerliche Besonderheiten angeht. In einem umfangreichen Schreiben hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des Brexits Stellung bezogen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. Dezember 2020, III C 1 – S 7050/19/10001 :002) und beispielsweise die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für Versandhändler oder auch Praxisfragen bei Dauerleistungen erläutert.

Wichtig: Für Nordirland gelten Sonderregelungen: Nordirland wird bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin so behandelt, als sei es zum EU-Gemeinschaftsgebiet zugehörig. Hintergrund der Sonderregelungen ist der Warenverkehr zwischen Irland und Nordirland, der durch den Brexit ansonsten zu erheblichen Konflikten führen könnte. Deshalb enthalten ab 1. Januar 2021 nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern den Ländercode „XI“.

Umsatzsteuer bei Warenlieferungen ab 2021

Bis 31. Dezember 2020 haben viele Unternehmen noch von der Übergangsfrist profitiert. Wurden also beispielsweise Waren von einer deutschen Firma nach Großbritannien geliefert, wurde dies unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1b UStG i. Verbindung mit § 6a UStG als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Der Abnehmer versteuerte den innergemeinschaftlichen Erwerb, der Lieferant wies in der Rechnung auf die Steuerfreiheit hin und gab eine sogenannte Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ab. Seit 1. Januar 2021 gilt dies nicht mehr: Nun handelt es sich um steuerfreie Ausfuhrlieferungen.

Neue Nachweispflichten nach Brexit beachten

Manch ein Unternehmer mag nun denken: Steuerfrei bleibt steuerfrei – nichts hat sich geändert. Doch ganz so einfach ist das nicht: Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gelten andere Voraussetzungen als für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. So müssen Unternehmen beispielsweise nun auch anderen Nachweispflichten nachkommen. Bis 31. Dezember 2020 war eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entscheidend und es mussten beispielsweise Gelangensbestätigungen und Belege, wie Versandbelege, Rechnungen etc. aufbewahrt werden. Nun müssen Unternehmen am sogenannten ATLAS-Verfahren teilnehmen und den sog. Ausgangsvermerk aufbewahren.

Die Unternehmereigenschaft eines Unternehmens, das im Vereinigten Königreich ansässig ist, muss nun mithilfe einer Bestätigung britischer Finanzbehörden nachgewiesen werden.

Auch für die Besteuerung von Dienstleistungen gelten nun die Regelungen für Drittländer. Zu beachten ist hierbei ggf. auch das Reverse-Charge-Verfahren.

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Und wenn Waren aus Großbritannien nach Deutschland geliefert werden? Dann liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb mehr vor, sondern es ist Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten (Ausnahme: Nordirland). Folgen durch den Brexit sind auch beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu beachten. Hier wird bei den Voraussetzungen zwischen Drittland und EU-Mitgliedsstaat unterschieden. Zudem ist zu beachten, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren mit Drittstaaten-Status eine verkürzte Frist gilt. Informationen gibt es hierzu auch auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

Fazit

Die Buchhaltung muss sich regelmäßig mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragen auseinandersetzen. So sorgt beispielsweise auch gerade die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Juli 2021 zu zahlreichen Praxisfragen rund um den grenzüberschreitenden Versandhandel. Mit dem Brexit hat sich die Komplexität bei der Umsatzsteuer für viele Unternehmen insgesamt noch einmal verstärkt und die Buchhaltung muss sämtliche Verfahren und Prozesse kritisch überprüfen. Know-how zu den tagesaktuellen Entwicklungen ist hierfür wichtig. Unternehmen, die keine eigenen Experten zu dem Thema beschäftigen, sollten sich daher dringend beraten lassen, um die Buchhaltung auch nach dem Brexit rechtssicher zu organisieren.

Als Service-Partner für BPO im Finanz- und Rechnungswesen verfügt die ICS adminservice über ein Team von Fachexpert*innen und setzt die Folgen des Brexits für Kunden bereits um.  Greifen Sie bereits auf externe Unterstützung im Finanz- und Rechnungswesen zu oder denken Sie darüber nach? Kommen Sie gerne ins Gespräch mit ICS adminservice.

Bildquelle: Pixabay, Fotograf: feworave


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin

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