Wenn ein Firmenwagen an Arbeitnehmer überlassen wird, sind steuerliche Folgen zu beachten. Neue Verwaltungsanweisungen schaffen Klarheit.
Geldwerter Vorteil
Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Firmenwagen wird dann häufig nicht nur aus beruflichen Gründen genutzt. Beispielsweise bereits der Weg von der privaten Wohnung zur Arbeit wird oft mit dem Firmenwagen zurückgelegt. Wenn die Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen können, liegt hier ein sog. geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil muss ermittelt und besteuert werden. Vor allem in Lohnsteuer-Außenprüfungen wird immer wieder der Lohnsteuerabzug für den Firmenwagen unter die Lupe genommen.
Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gibt es verschiedene Methoden:
- 1%-Regelung oder
- Fahrtenbuch
Besteuerung mit der 1%-Regelung
Die 1%-Regelung wird auch als pauschale Nutzungswertmethode bezeichnet. Die Privatfahrten des Arbeitnehmers werden mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pauschal besteuert. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden berechnet mit 0,03 % des inländischen Listenpreises multipliziert mit Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung müssen berechnet werden (0,002 % des inländischen Listenpreises je Kilometer zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung).
Fahrtenbuchmethode
Mit einem Fahrtenbuch wird die Privatnutzung nicht pauschal ermittelt, sondern die Fahrten genau erfasst nach betrieblichen oder privaten Fahrten. Die Gesamtkosten des Fahrzeugs können dann – entsprechend dem privaten und beruflichen Anteil – berechnet werden und der individuelle Nutzungswert ermittelt werden. Wenn also das Fahrzeug nur zu einem sehr geringen Teil privat genutzt wird, kann diese Variante bei der Lohnversteuerung günstiger sein. Allerdings werden an das Fahrtenbuch auch strenge Anforderungen gestellt.
BMF-Schreiben erläutert die wichtigsten Grundsätze
Das umfangreiche Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. März 2022 erläutert die wichtigsten Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer. So wird beispielsweise detailliert erläutert, was zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs bei der Fahrtenbuchmethode zählt.
Neben der 1%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode wird u.a. erklärt:
- Wie kann die Bewertungsmethode gewechselt werden?
- Welche Folgen hat eine Fahrergestellung?
- Wie ist es lohnsteuerlich zu beurteilen, wenn Leasing vorliegt?
- Wie ändert sich der Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leistet?
Besonderheiten für Elektrofahrzeuge
Immer mehr Unternehmen und Bürger in Deutschland nutzen Elektro- oder Hybridfahrzeuge. Das wird auch vom Gesetzgeber steuerlich gefördert. Lohnsteuerliche Begünstigungen gibt es beispielsweise für eben diese Fahrzeuge. Hier ist bei der 1%-Regelung nur ein Bruchteil des Listenpreises anzusetzen. Der geldwerte Vorteil ist damit für Elektro- und Hybridfahrzeuge deutlich geringer – und somit auch die lohnsteuerliche Belastung. Ausführliche Informationen gibt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. November 2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008.
Übrigens: Zu den umsatzsteuerlichen Folgen informiert das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. Februar 2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001
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Bildquelle: Pixabay Fotograf: Tumisu
Autor

Sylvia Meier
Gastautorin
Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.
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