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Abbildung: Euro Münzen - Lohnbuchhaltung ICS adminservice

Steigende Energie- und Lebensmittelpreise belasten viele Bürger. Der Gesetzgeber plant deshalb verschiedene steuerliche Maßnahmen, um für Entlastung zu sorgen. Die Lohnbuchhaltung muss sich darauf einstellen, den Lohnsteuerabzug 2022 zu korrigieren.

Steuerliche Entlastungen

Mit dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 will die Bundesregierung Maßnahmen umsetzen, die die Bevölkerung angesichts der angespannten Preisentwicklungen entlasten sollen. Was ist geplant? Die Lohnbuchhaltung muss sich insbesondere mit folgenden Maßnahmen auseinandersetzen:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll auf 1.200 Euro (bisher: 1.000 Euro) angehoben werden.
  • Der Grundfreibetrag (bisher: 9.984 Euro) soll auf 10.347 Euro angehoben werden.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) soll auf 0,38 Euro angehoben werden.

Alle drei Maßnahmen sollen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2022 gelten.

In der Pressemitteilung vom 16. März 2022 wird der Bundesfinanzminister Christian Lindner wie folgt zitiert: „Die aktuelle Situation ist für viele Bürgerinnen und Bürger finanziell herausfordernd. Mit der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages entlasten wir schnell und unbürokratisch. Davon profitieren zahlreiche Steuerpflichtige. Gerade jetzt ist es wichtig, dass die Entlastungen auch ankommen. Deswegen – und auch zum Ausgleich der Inflationsrate – heben wir auch den Grundfreibetrag an. Zudem entlasten wir diejenigen, die täglich weite Strecken pendeln müssen. Über die Mobilitätsprämie wirkt die vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale auch für Geringverdiener.“

Wann der Lohnsteuerabzug korrigiert werden muss

Allerdings: Natürlich hat die Lohnbuchhaltung in 2022 bereits den Lohnabzug für Arbeitnehmer vorgenommen. Wenn das Steuerentlastungsgesetz umgesetzt wird, wie geplant, dann bedeutet das in den meisten Fällen: Es wurde zu viel Lohnsteuer (und ggf. auch Kirchensteuer) abgezogen.

Doch wann muss die Lohnbuchhaltung tätig werden? In dem Regierungsentwurf wird bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Finanzverwaltung geänderte Programmablaufpläne für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlichen wird. Zudem wird klargestellt, dass Arbeitgeber erst dann verpflichtet sind, den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn diese Programmablaufpläne bekanntgemacht und der Zeitpunkt, ab dem der Lohnsteuerabzug für die bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume zu korrigieren ist, mitgeteilt worden sind.

Hinweis: Die Entwürfe der geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab 1. Juni 2022) hat das BMF bereits veröffentlicht.

Wie der Lohnsteuerabzug korrigiert wird

Die Korrektur erfolgt grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Hier heißt es: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.“

Wie der Lohnsteuerabzug dann korrigiert wird, ist nicht zwingend festgelegt. Nach dem Regierungsentwurf sind folgende Varianten möglich:

  • Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht korrigiert? In diesem Fall kann der Arbeitnehmer selbst tätig werden und beim Betriebsstättenfinanzamt einen entsprechenden Antrag stellen.

Fazit: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Lohnbuchhaltung muss sich jedoch bereits auf die möglichen Änderungen einstellen. Die Arbeitnehmer eines Unternehmens werden darauf hoffen, dass sie die Entlastungen steuerlich so bald wie möglich auch auf dem Konto sehen.

Als spezialisierter Partner für Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung bleiben wir natürlich dran und halten Sie auf dem Laufenden.

Bildquelle: Pixabay Fotograf: Reimund Bertrams


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin


Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.

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