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Abbildung: Frau mit medizinischer Maske - Corona-Steuerhilfegesetz

Im Februar wurde der Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit sollen einige steuerliche Erleichterungen umgesetzt werden, die für Unternehmen sehr interessant sind.

Noch immer hält die Corona-Pandemie an und viele Unternehmen müssen mit den wirtschaftlichen Folgen kämpfen. Das Bundeskabinett hat deshalb den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat müssen hierüber noch entscheiden. Doch was ist geplant?

Steuerliche Maßnahmen 4. Corona-Steuerhilfegesetz

Unternehmen sollen weiterhin durch ein ganzes Bündel steuerlicher Maßnahmen entlastet werden. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Eckpunkten:

  • Die Investitionsfristen für steuerliche Reinvestitionen nach § 6b und Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Lesen Sie hierzu auch: Verlängerte Reinvestitionsfrist für Rücklagen
  • Corona-Bonuszahlungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis 3.000 Euro steuerfrei bleiben und nicht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet werden.
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen bis Ende Juni 2022 steuerlich gefördert werden.
  • Die degressive Abschreibung soll ein weiteres Jahr lang möglich sein: Auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden, können Unternehmen diese Abschreibungsvariante wählen.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden.
  • Bei der Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll eine großzügigere Frist (+ sechs Monate) gewährt werden. Das kann sowohl Unternehmen als auch Steuerberater erheblich entlasten. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen (hier auch für nicht beratene Steuerpflichtige) verlängert werden, jedoch nicht ganz so großzügig.
  • Die Homeoffice-Pauschale soll bis 31. Dezember 2022 zur Anwendung kommen.

Gestaltungsmöglichkeiten prüfen

Mit den aktuellen Plänen ergeben sich wieder einige neue Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen. Gerade bei den Abschreibungen beispielsweise kann es sehr interessant sein, zwischen der linearen oder degressiven Abschreibung wählen zu können. Die Gesetzgebung zur Corona-Pandemie zeigt aber auch: Unternehmen sind vor allem im Rechnungswesen gefordert, immer auf dem Laufenden zu sein. Strategische Entscheidungen können hier erheblich steuerliche aber auch im Ergebnis Liquiditätsvorteile mit sich bringen.

Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen den Plänen des Bundeskabinetts noch zustimmen. Es ist durchaus möglich, dass sich bei einigen Punkten noch Veränderungen ergeben. Umso wichtiger ist hier das fachliche Know-how in der Buchhaltung. Wer hier bereits frühzeitig und schnell auf aktuelle Entwicklungen reagiert, kann beispielsweise auch Investitionsentscheidungen so treffen, dass die steuerliche Belastung entsprechend gesenkt wird.

Als spezialisierter Partner für Buchhaltungsservice bleiben wir natürlich dran und halten Sie auf dem Laufenden.

Bildquelle: Pixabay Fotograf: Tumisu


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin


Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.

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