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Abbildung: Mann zeigt Schild mit Aufschrift Das aendert sich 2016

Pünktlich zum Jahreswechsel sind gerade im Bereich Lohnsteuer, Sozialversicherung und Gehaltsabrechnung zahlreiche Änderungen zu verzeichnen. Ob und welche Folgen diese Neuerungen für Arbeitnehmer haben, soll der folgende Artikel beleuchten.

Änderungen in der Lohnsteuer mit Einfluss auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Bereits im Juni 2015 hat der Bundesrat ein Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes sowie des Kinderzuschlags verabschiedet.
Der Grundfreibetrag wurde für Ledige auf 8.652 EUR und für Verheiratete auf 17.304 EUR erhöht. Bis zu diesem Betrag ist das Einkommen des Steuerpflichtigen steuerfrei und lässt diesen als Existenzminimum unangetastet. Somit wirkt sich diese Anhebung direkt auf die monatliche Gehaltsabrechnung aus, da die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer nun höher ist. Auch gut zu wissen, denn sofern der Steuerpflichtige (oder ein zusammenveranlagtes Ehepaar) mit dem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, besteht zunächst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Der Kinderfreibetrag wird in 2016 um 96 EUR auf 7.248 EUR und das Kindergeld auf 190 EUR erhöht. Diese Beträge wirken sich aber erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Zuge der Günstigerprüfung aus. Hierbei müsste sich ergeben, dass die Anrechnung des Kinderfreibetrags eine höhere Steuerersparnis im Gegensatz zum erhaltenen Kindergeld bewirkt. Allerdings müsste das erhaltene Kindergeld daraufhin zurück gezahlt werden.

Änderungen in der Sozialversicherung mit Einfluss auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Ab 2016 steigen ebenfalls die (Jahres-) Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, wobei die Grenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich und die der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost und West unterschiedlich sind. Da es sich hier um Einkommensobergrenzen handelt, sind die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung nur bis zu diesen Beträgen, unter Berücksichtigung der Jahresbemessungsgrenze, beitragspflichtig. Die Erhöhung der Beträge bedeutet eine höhere Belastung für den Arbeitgeber sowie für den Arbeitnehmer in der monatlichen Gehaltsabrechnung, da dadurch die Beiträge zur Sozialversicherung steigen.
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro).
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro pro Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.

Wie stellen Sie im Unternehmen sicher, dass die Änderungen zum Jahreswechsel in die Gehaltsabrechnung einfließen? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.

Bildquelle: Fotolia.com, Fotograf: Coloures-pic

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