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Abbildung: Schild mit Aufschrift Corona-Soforthilfe

Seit März dieses Jahres haben viele Unternehmen – kleine, mittlere aber auch große – mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Wegbrechende Lieferketten, die Einstellung oder das deutliche Herunterfahren der Produktion in vielen Wirtschaftszweigen sowie der Ausfall von Mitarbeiter*innen wegen Krankheit oder Kinderbetreuung führen zu spürbaren wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen für die Unternehmen.

Bund und Länder, aber auch die Sozialkassen, unterstützen durch eine Vielzahl von Maßnahmen die betroffenen Unternehmen.

Nachfolgend wollen wir einen aktuellen Überblick über wichtige steuerliche Maßnahmen geben.

Stundung und Erstattung von Steuern

Bereits im März (BMF-Schreiben vom 19.03.2020) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Möglichkeit eröffnet, Steuern aufgrund der Corona-Pandemie stunden zu lassen. Diese Stundungen betreffen im Wesentlichen die Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Neben der Stundung künftiger Steuerzahlungen ist auch die rückwirkende Erstattung bereits entrichteter Vorauszahlungen für das Jahr 2020 möglich. Einzelne Bundesländer ermöglichen auch die Herabsetzung der bereits entrichteten Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer. Die Stundungen erfolgen zinsfrei. Auch sind die sonst üblichen hohen Hürden, die man bei einem Stundungsantrag überwinden muss, praktisch nicht mehr vorhanden. Der Antragsteller muss lediglich seine unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit darlegen. Eine Stundung der Lohnsteuer und von Kapitalertragsteuern ist gegenwärtig nicht möglich. Neben der erleichterten Stundung, die bis zum 31.12.2020 gilt, gewährt das Finanzamt auch Vollstreckungsaufschub.

Steuerfreiheit von Beihilfen an Arbeitnehmer

Das BMF (BMF-Schreiben vom 09.04.2020) hat für Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitsgebers an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen einen Steuerfreibetrag von 1.500 € eingeräumt. Dieser gilt bis zum 31.12.2020 für zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Unterstützungen.

Verlängerung der Erklärungsfrist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 23.04.2020 die Verlängerung der Erklärungsfristen für die Lohnsteueranmeldungen auf Antrag eingeräumt. Diese sollen greifen, wenn das Unternehmen selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung Beauftragte aufgrund der Corona-Krise nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, diese Anmeldungen fristgerecht zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt maximal zwei Monate.

Pauschalierte Herabsetzung von im Jahr 2019 bereits geleisteten Steuervorauszahlungen

Aufgrund der Corona-Krise werden sich bei nicht wenigen Unternehmen die Gewinne des Jahres 2020 deutlich vermindern. Es ist nicht auszuschließen, dass Unternehmen Corona-bedingte Verluste erleiden werden. Mit Schreiben vom 24.04.2020 räumt das BMF deshalb Unternehmen und Privatpersonen in einem vereinfachten Verfahren die Möglichkeit ein, die im Jahr 2019 bereits geleisteten Steuervorauszahlungen aufgrund erwarteter Verluste des Jahres 2020 neu festsetzen zu lassen und somit Steuerrückzahlungen zu erwirken. Der auf Antrag gewährte pauschale Verlustrücktrag ist auf 15 % der Gewinne, die den Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrunde lagen, begrenzt. Ab einem Betrag von 1.000 T€ (bzw. 2.000 T€ bei zusammenveranlagten Ehepartnern) ist dieser pauschalierte Verlustrücktrag nicht mehr möglich.

In Diskussion: Ermäßigter Steuersatz im Gaststättengewerbe

Das Hotel- und Gaststättengewerbe ist von der Corona-Pandemie besonders stark betroffen. In vielen Hotels und Gaststätten sind die Umsätze mit Beginn des Lockdowns teilweise vollständig weggebrochen. Deshalb wird seitens der Bundesregierung eine befristete (vom 01.07.2020 bis 30.06.2021) Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in Gaststätten von 19 % auf 7 % erwogen.

Stundung von Sozialabgaben durch Krankenkassen und Berufsgenossenschaften

Die steuerlichen Maßnahmen von Bund und Ländern werden durch Unterstützungsmaßnahmen der Sozialkassen flankiert. Für die Monate März und April haben die Krankenkassen auf Antrag die Beiträge zinslos gestundet. Die gestundeten Beträge sind im Mai 2020 zusammen mit den Beiträgen für Mai anzuführen. Aufgrund der absehbaren Liquiditätsbelastungen, bleibt abzuwarten, ob die Stundungen über den Mai 2020 hinaus weiter gewährt werden. Auch ermöglichen viele Berufsgenossenschaften die Stundung von künftigen Beitragszahlungen.

Erleichterungen beim Spendenabzug

Für Spenden von Unternehmen oder Privatpersonen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise, die auf Sonderkonten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten inländischen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingehen, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Als Nachweis auf Anforderung des Finanzamtes genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Handlungsempfehlungen zu steuerlichen Maßnahmen infolge von Corona

Alle Unternehmen sollten prüfen, ob die von Bund und Ländern vorgesehenen Entlastungen in den Bereichen Steuer und Sozialabgaben sinnvoll sind, um Liquidität zu schonen und temporäre wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Allerdings handelt es sich um Stundungen und keinen Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen. Insoweit bleibt die Liquiditätsbelastung latent vorhanden. Unternehmen ist deshalb anzuraten, durch zusätzliche Maßnahmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewältigen. Externe betriebswirtschaftliche Beratungen werden aktuell vom Bund mit Zuschüssen von bis zu 100 % finanziell unterstützt.

Kommen Sie bei Bedarf gern auf uns zu!

Mit welchen Folgen durch die Corona-Pandemie rechnen Sie für Ihr Unternehmen? Welche weiteren Hilfsmaßnahmen wären aus Ihrer Sicht angemessen? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.

Bildquelle: Pixabay, Fotograf: h kama

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