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Abbildung: gerade Straße mit Aufschrift 2015

Im April 2014 hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien vorgelegt. Die wichtigsten darin enthaltenen Änderungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Freigrenze für Sachzuwendungen steigt auf 60 Euro

Bei besonderen persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel Geburtstagen, Hochzeit oder Silberhochzeit, Geburt, Taufe, Kommunion oder Konfirmation der Kinder oder bei Krankenbesuchen ist es in vielen Betrieben üblich, dass der Arbeitgeber ein Geschenk überreicht. Bisher galt für diese Aufmerksamkeiten eine Freigrenze von 40 Euro. Ab 2015 soll diese Freigrenze auf 60 Euro angehoben werden.

Freigrenze für Arbeitsessen steigt ebenfalls auf 60 Euro

Auch die Freigrenze für Arbeitsessen mit Mitarbeitern wird ab 2015 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Zu beachten ist dabei, dass das Arbeitsessen im überwiegenden betrieblichen Interesse im Rahmen eines außergewöhnlichen Einsatzes stattfindet.
Für die genannten Freigrenzen sind bei der Lohnsteuer auch 2015 unverändert folgende Besonderheiten des Steuerrechts zu berücksichtigen:
1. Die Freigrenze für Sachzuwendungen ist nur auf dingliche Geschenke, nicht aber auf Geldgeschenke anwendbar.
2. Die Freigrenzen beziehen sich auf Bruttobeträge, bei der Berechnung der Freigrenzen ist die Mehrwertsteuer mit einzubeziehen
3. Wenn eine Freigrenze überschritten wird, so ist der komplette Wert der Sachbezüge als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent zu versteuern.

Freigrenze für Betriebsveranstaltungen bleibt unverändert bei 150 Euro

Nicht erhöht wurde die seit 1993 bestehende Freigrenze für Betriebsveranstaltungen, was sowohl vom Bund der Steuerzahler, als auch vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert wurde. Diese hatten eine Anhebung auf 160 Euro vorgeschlagen. Weiterhin wurde von den Verbänden beanstandet, dass ein unlängst ergangenes Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) nicht berücksichtigt wurde. Demnach sollten nur Aufwendungen in die Berechnung der Freigrenzen eingehen, die beim Arbeitnehmer auch tatsächlich zu einem Vorteil führen.

Fazit: Keine großen Änderungen bei der Lohnsteuer 2015

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die erhöhten Freigrenzen zwar im Einzelfall geringe Vorteile mit sich bringen, die sich aber nicht wirklich auf das Portmonee der Lohnsteuerzahler auswirken – mehr als ein großzügigeres Geburtstagsgeschenk oder ein Nachschlag beim Arbeitsessen sind leider nicht drin. Große Änderungen, wie die stufenweise Erhöhungen des Grundfreibetrags in den Jahren 2013 und 2014 oder die Änderungen im Reise noch nicht in Sicht.

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Bildquelle: Fotolia.com, Fotograf: Marco2811

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