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Abbildung: Mann mit Boxhandschuhen

 

Seit 1.8.2014 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft gesetzt. Damit wurde, wenn auch mit über einjähriger Verspätung, eine EU-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.

Es verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem es den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt.
Zudem räumt es dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.

Das Gesetz schränkt die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist nach dem Gesetz eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.

Anmerkung: Bisher hatten Auftraggeber und Auftragnehmer die Möglichkeit, individuelle Zahlungsziele und ebenso individuelle Abnahmevereinbarungen zu treffen; es gab keine gesetzlich festgelegten Fristen. Dieses ändert sich mit diesem Gesetz. Die entsprechenden Paragraphen des BGB, u.a. §§ 271 +288, werden angepasst.

D.h. auch unabhängig von AGB-Regeln: Hat sich ein Unternehmen (öffentlicher Auftraggeber) eine Zahlungsfrist von mehr als 60 (30) Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen (öffentlicher Auftraggeber) nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Zudem: Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung von vornherein unwirksam.

Des Öfteren wird die Meinung vertreten, dass das neue Gesetz wirkungslos bleibt. Denn wenn größere Unternehmen Zahlungsvereinbarungen gesetzeswidrig überschreiten, würden sich vor allem kleine Handwerksbetriebe aus Angst vor künftigem Auftragsausschluss nicht trauen, gerichtlich dagegen vorzugehen. Sie würden diese stillschweigend hinnehmen.

Dem steht gegenüber, dass der enge Gesetzeswortlaut faktischen Druck auf systematische Spätzahler ausüben wird.

Zudem besteht je nach Blickwinkel die Möglichkeit bzw. Gefahr nach dem Unterlassungsklagegesetz, wo Handwerkskammern und Fachverbände für ihre Mitglieder Verstöße abmahnen und gerichtlich verbieten lassen können, falls sich der Klauselverwender weigert, die AGB zu ändern.

Wie sehen Sie die Folgen der Gesetzesänderung? Wir freuen uns über Ihren Kommentar.

Bildquelle: Fotolia.com, Fotograf: mankale

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