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Abbildung: Rechnungsbeleg

Staat sorgt für bürokratische Entlastung

In Deutschland gibt es bekanntermaßen für jeden Zweck, für jede Lebenssituation ein eigenes Gesetz. Das betrifft auch die Entlastung und Entschlackung im Büroalltag. Die aktuelle Rechtsgrundlage dafür ist das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“, in der Kurzfassung das Bürokratieentlastungsgesetz II, kurz BEG II. Der ausführliche Titel des BEG macht deutlich, was damit erreicht werden soll; eine spürbare Entlastung der täglichen Bürokratie.

Obergrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro angehoben

Eine der Neuerungen im BEG II, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, ist die Anhebung der Obergrenze für Kleinbetragsrechnungen. Sie beträgt anstelle bisher 150 Euro jetzt 250 Euro. Kleinbetragsrechnungen sind ganz allgemein jegliche Rechnungsbelege, deren Gesamtbetrag, also inklusive der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer, die Summe von bisher 150 und jetzt 250 Euro nicht übersteigt. Die hilfreiche Entlastung liegt in den vereinfachten Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Entlastet wird in erster Linie der Rechnungsgläubiger; also derjenige, der die Leistung erbracht hat und jetzt in Rechnung stellt.

Rechnung mit Pflichtangaben ist ausreichend
Alle notwendigen Angaben für die einzelne Rechnung sind in § 14 UStG abschließend aufgeführt. Die bürokratische Entlastung wird in § 33 UStDV, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung deutlich. Nach den dortigen, deutlich vereinfachten Regeln sind die folgenden Inhalte für eine Kleinbetragsrechnung ausreichend:

  • der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • das Datum der Rechnungsausstellung
  • die Art und die Menge der gelieferten Waren oder der Umfang und die Art der erbrachten sonstigen Leistung
  • das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag in einer Summe
  • der anzuwendende Steuersatz oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf

Im Gegensatz zur vollständigen Rechnung kann auf Angaben zur Steuer- und zur Rechnungsnummer, zum Leistungsempfänger sowie zum Leistungserbringungsdatum verzichtet werden. Enthalten Kleinbetragsrechnungen dennoch solche Zusatzangaben, dann sollten diese korrekt sein, da sonst der Vorsteuerabzug bedroht ist.

Bisherige Formalitäten und Fallstricke gelten weiterhin

Für die Kleinbetragsrechnungen selbst hat sich außer einer Anhebung der Obergrenze nichts geändert. Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen also auch weiterhin auf die richtige Form und den dazu passenden Inhalt achten. Eine unrichtig ausgestellte Kleinbetragsrechnung ist nicht automatisch eine formal richtige Rechnung nach § 14 UStG. Sofern die Kleinbetragsrechnung die Voraussetzungen nach § 33 UStDV nicht erfüllt, wird der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers dadurch gefährdet, dass das Finanzamt die Kleinbetragsrechnung als unvollständig beanstandet.

Auch zukünftig sind Kleinbetragsrechnungen nicht anwendbar

  • bei Rechnungen im Versandhandel [§ 3c UStG]
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [§ 6a UStG]
  • bei Umkehr der Steuerschuld gemäß § 13b UStG

Haben Sie Fragen zur Kreditorenbuchhaltung und dieser Neuerung im BEG II? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.

Bildquelle: Fotolia.com, Fotograf: Daniel Ernst

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