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Abbildung: junge Frau und junger Mann laechelnd

Endlich ist er da, der erste Tag eines neuen Praktikanten. Alles ist noch ungewohnt und aufregend. Doch Aufregung herrscht nicht nur beim Praktikanten selbst, denn auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung gibt es einige Besonderheiten, die bei der Abrechnung von Praktikanten beachtet werden müssen.

Die Art des Praktikums ist entscheidend.

Entscheidende Grundlage für die ordnungsgemäße Abrechnung von Praktikanten sieht das Arbeitsrecht in der Unterscheidung zwischen freiwilligem und verpflichtendem Praktikum. Zudem kommt es darauf an, um welche Ausbildungsstufe es sich beim jeweiligen Praktikanten handelt: Im Rahmen eines Schülerpraktikums wird i. d. R. auf eine Vergütung verzichtet, während studentische Praktika u. a. auch als Minijob abgerechnet werden können. Hierbei kommt es allerdings darauf an, in welcher Phase des Studiums das Praktikum absolviert wird. Zwar kommen hierbei die regulären Regelungen des Lohnsteuergesetzes zur Anwendung, jedoch hängt es von der jeweiligen Praktikumsphase ab, ob und wie viel Sozialversicherungsbeitrag abzuführen ist.

Wie unterscheiden sich die Praktikumsphasen?

Während sich so mancher Praktikant eifrig ins Zeug legt um einen möglichst positiven Eindruck im Unternehmen zu hinterlassen, muss sich das Unternehmen – und insbesondere die Abteilung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung – selbst bewusst sein, welche Art von Praktikum absolviert wird – für studentische Praktika ist ebenfalls die Praktikumsphase entscheidend. Ein studentisches Praktikum kann vor, während oder nach einem Studium absolviert werden.

Die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung einfachste Form ist ein Pflichtpraktikum während der Studienzeit. Warum? Ganz gleich ob das Praktikum vergütet wird oder nicht, sind hierbei keine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.

Doch was gibt es bei Praktika zu beachten, die vor bzw. nach einem Studium verpflichtend absolviert werden müssen?

Die Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge hängt von einer möglichen Vergütung für den Praktikanten ab. Für Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind Fixbeträge zu zahlen, auch wenn keine Vergütung an den Praktikanten ausbezahlt wird.

Sobald der Praktikant jedoch eine Vergütung für seine Mühe erhält, sind sowohl Arbeitslosen- und Rentenversicherung als auch Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber allein zu tragen – dies gilt jedoch nur bis zu einer Vergütung von 325 EUR. Über diesem Vergütungssatz werden die Beiträge jeweils zur Hälfte abgeführt. Wichtig zu wissen ist dabei, dass für solche Praktikanten kein Minijob-Verhältnis möglich ist.

Und bei freiwilligen Praktika?

Auch hier gelten unterschiedliche Regelungen. Bei einem freiwilligen Praktikum während der Studienzeit fallen bis auf Rentenversicherungsbeiträge keine weiteren Abgaben an.

Anders als bei freiwilligen Praktika, die vor oder nach einem Studium absolviert werden. Hierbei handelt es sich aus Unternehmersicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis, dabei sind natürlich die Dauer und die Vergütung für die geleistete Arbeit zu Berücksichtigen – so ist es u. a. möglich, den tüchtigen Praktikanten als Minijobber abzurechnen.

Die richtigen Überlegungen anstellen.

Auch bei relativ kurzen Beschäftigungsverhältnissen existieren einige Regelungen und Besonderheiten. Nicht nur für einen frischen Praktikanten gibt es viel Neues zu lernen. Wenn sich die Unternehmen darüber klar werden, in welchem Verhältnis ein Praktikant eingestellt wird, gibt es auch für die Abteilung der Lohn- und Gehaltsabrechnung eine klare Vorgehensweise.

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Ein Kommentar zu “Abrechnung von Praktikanten: Das sollten Sie beachten”

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