Mit dem Jahresbeginn 2026 treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft, die sich direkt auf die Lohnabrechnung, die Personalplanung und die Sozialversicherung auswirken. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit den Neuerungen auseinanderzusetzen. Wer rechtzeitig vorbereitet ist, vermeidet Fehler, Nachzahlungen und unnötigen administrativen Aufwand.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen für 2026 übersichtlich zusammengefasst.
Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 Euro
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Diese Anpassung betrifft sowohl Minijobber als auch regulär Beschäftigte. Unternehmen sollten ihre Lohnmodelle, Arbeitsverträge und Einsatzzeiten überprüfen, um unerwartete Mehrkosten oder Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen.
Neue Minijob-Grenze: 603 Euro monatlich
Da die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze auf 603 Euro. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich damit eine Höchstgrenze von 7.236 Euro.
Arbeitgeber sollten insbesondere die Arbeitszeiten ihrer Minijobber genau im Blick behalten, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten der Grenze und damit den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermeiden.
Mindestausbildungsvergütung 2026
Auch Auszubildende profitieren von höheren Vergütungen. Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro. In den folgenden Ausbildungsjahren steigen die Beträge gestaffelt:
- zweites Ausbildungsjahr: +18 %
- drittes Ausbildungsjahr: +35 %
- viertes Ausbildungsjahr: +40 %
In tarifgebundenen Branchen können abweichende Regelungen gelten.
Sozialversicherung: Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Für das Jahr 2026 gelten bundesweit folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
- Kranken- und Pflegeversicherung:
5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich - Renten- und Arbeitslosenversicherung:
8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich - Knappschaftliche Rentenversicherung:
10.400 € monatlich / 124.800 € jährlich
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt bei 6.450 € monatlich bzw. 77.400 € jährlich.
Beitragssätze 2026 im Überblick
Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben 2026 überwiegend stabil:
- Krankenversicherung: 14,6 % zzgl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %
- Pflegeversicherung: 3,6 %
– Zuschlag für Kinderlose: +0,6 %
– Abschläge für Eltern ab dem zweiten Kind: je 0,25 % (max. 1 %) - Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibetrag wird 2026 angehoben auf:
- 12.348 Euro für Einzelveranlagte
- 24.696 Euro für Ehe- und Lebenspartner
Dadurch sinkt die Lohnsteuerbelastung, und Beschäftigte profitieren automatisch von einem höheren Nettolohn.
Sachbezugswerte und Verpflegung 2026
Zum Jahreswechsel gelten folgende Sachbezugswerte:
- Frühstück: ca. 71 € monatlich / 2,37 € täglich
- Mittag- oder Abendessen: ca. 137 € monatlich / 4,57 € täglich
- Vollverpflegung: 345 € monatlich
- Freie Unterkunft: 285 € monatlich bzw. 9,50 € täglich
Für Gemeinschaftsunterkünfte sind – abhängig von der Belegung – Abschläge von bis zu 60 % möglich.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bleiben unverändert. Neue Auslandspauschalen werden noch veröffentlicht.
Entfernungspauschale: Einheitlich 0,38 Euro
Ab 2026 gilt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer dauerhaft ab dem ersten Kilometer. Dies wirkt sich sowohl auf die Steuererklärung der Mitarbeitenden als auch auf die Lohnabrechnung bei Fahrtkostenzuschüssen aus.
Betriebsveranstaltungen: Freibetrag bleibt bei 110 Euro
Für Betriebsfeiern gilt weiterhin ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Übersteigende Beträge müssen pauschal mit 25 % versteuert werden – ein wichtiger Punkt bei der Planung von Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern.
Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch
Ab 2026 gelten folgende Regelungen:
- 15 Tage pro Kind und Elternteil
- 30 Tage für Alleinerziehende
Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 35 Tage je Elternteil bzw. 70 Tage für Alleinerziehende.
Neu ist zudem, dass Tage zur Begleitung eines Kindes im Krankenhaus nicht mehr auf den regulären Anspruch angerechnet werden.
Dienstwagen: Elektromobilität weiter begünstigt
Rein elektrische Dienstwagen bleiben steuerlich attraktiv. Für Fahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 100.000 Euro wird weiterhin nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt – vorerst bis Ende 2030.
Allerdings entfallen zum 1. Januar 2026 die pauschalen Arbeitgebererstattungen für Ladekosten. Unternehmen sollten ihre Dienstwagen- und Abrechnungsregelungen entsprechend anpassen.
Aktivrente: Geplante Neuerung ab 2026
Die Bundesregierung plant die Einführung einer sogenannten Aktivrente. Konkrete gesetzliche Regelungen liegen derzeit noch nicht vor. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig mit Steuerberatern oder Lohnexperten abstimmen.
Fazit:
Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen, die eine sorgfältige Vorbereitung erfordern. Eine frühzeitige Prüfung der Lohnabrechnung und interner Prozesse hilft, rechtssicher zu bleiben und den administrativen Aufwand gering zu halten.



