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Abbildung: Geschäftsfrau, die Münzen hält und stapelt, während sie Geld auf dem Tisch berechnet

Lauschen Sie folgender Unterhaltung, die ich kürzlich auf einem sogenannten „Kaminabend mit Personalverantwortlichen“ geführt habe:

Zahlen Sie die Inflationsausgleichsprämie? Dies wurde von einem älteren Herren – Personalleiter eines mittelständischen Unternehmens – gefragt?

Die Antworten waren unterschiedlich. Von „selbstverständlich bis haben wir bereits oder wir überlegen noch auch nein – eher nein bis hin zu was ist das genau diese Inflationsausgleichsprämie“ war alles dabei.

Und Sie, was ist mit Ihnen? Zahlen Sie die IAP?

In jedem Fall lässt sich – auch bei mir – folgender Gedanke nicht unterdrücken: Erneut etwas Neues und welche Voraussetzungen hierfür gelten, das weiß man wieder nicht so ganz genau – aber ja, ganz bestimmt gibt es wieder eine tolle FAQ!!! Selbstverständlich, diese ist mit Datum 07.12.2022 auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen zu finden.

Der Sinn und Zweck dieser IAP ist es, die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges abzufedern und zugleich sicherzustellen, dass die Inflation nicht zu dauerhaften Lohnerhöhungen führt, da bekanntermaßen dauerhafte Lohnerhöhungen die Inflation weiter vorantreiben würde.

Also wurde im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eine IAP verabschiedet und in den § 3 Nr. 11c EStG neu eingefügt. Diese Prämie soll nun grundsätzlich Arbeitgebern ermöglichen, in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Ob diese IAP gezahlt wird, hängt von einer arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage ab (ggf. Regelung im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung) auf gesetzlicher Grundlage gibt es keinen Anspruch auf diese IAP. Hingegen ist das „Wie“, d.h. wenn diese gezahlt wird – wie diese dann verteilt wird zweifelsfrei arbeitsrechtlich anspruchsvoll und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Somit liegt der Ball in diesem Fall mehr beim Arbeitsrecht, denn damit hier nicht im Nachgang mit unschönen Überraschungen zu rechnen ist, sollte jeder Arbeitgeber bei der Umsetzung die Anforderungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz …

  • ist eine Schranke der Ausübung der Vertragsfreiheit.
  • ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit.
  • verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln.
  • verbietet die willkürliche/sachfremde Differenzierung zwischen Beschäftigten in einer bestimmten Gruppe.
  • verbietet eine sachfremde Gruppenbildung.

Denn mancher Arbeitgeber wird womöglich nicht allen Arbeitnehmern seines Unternehmens den Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie gewähren wollen. Er könnte bspw. die Höhe und Auszahlungsmodalitäten der Prämie an weitere Kriterien knüpfen wollen, um diese ggf. für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich auszugestalten. Wie bereits im oberen Teil angesprochen ist bei dem „Ob“ und „Wie“ zu überprüfen, ob sachliche Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Klar ist, dass diese IAP die wirtschaftliche Belastung abfedern soll, damit liegt es nicht fern, als Ansatzpunkt heranzuziehen, welche Arbeitnehmer durch die gestiegenen Preise besonders betroffen sind. Das Anknüpfen an die Einkommenssituation oder an soziale Gesichtspunkte wäre somit denkbar. Hingegen verbietet sich ausdrücklich eine Differenzierung nach Leistungskriterien.

Um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP sicherzustellen, ist es grundsätzlich nicht möglich, entgelt- oder sonstige vergütungsrelevante Leistungen zu kürzen und stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Denn gemäß § 3 Nr. 11c EStG muss die Inflationsausgleichsprämie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Demnach sind folgende Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 11c EStG zwingend einzuhalten:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes (26.10.2022) bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum soll den Arbeitgebern Flexibilität geben.
  • Bei den 3.000 Euro soll es sich um einen Freibetrag handeln. Begünstigt sind Barzuschüsse und Sachbezüge.
  • Die Leistungen soll der Arbeitgeber auch in mehreren Teilbeträgen erbringen können.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG).

An den Nachweis, dass die Sonderzahlung im Zusammenhang mit den allgemeinen Preissteigerungen steht, sind keine besonderen Anforderungen gestellt. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Ein Fazit

Zusammenfassend kann für die Nutzung der Inflationsausgleichsprämie festgehalten werden, dass es Unternehmen gibt, die diese schon gezahlt haben, andere diese noch zahlen werden und wieder andere es noch nicht wissen oder sie überhaupt nicht nutzen werden – einen Rechtsanspruch auf gesetzlicher Grundlage gibt es eben nicht!

Allerdings muss dem Arbeitgeber bewusst sein, dass im Fall der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie nicht allein die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden müssen, sondern der Arbeitgeber muss sich auch der arbeitsrechtlichen Risiken bewusst sein.

Darüber hinaus besteht ein sehr gut nutzbarer Gestaltungsspielraum, der insbesondere im Rahmen von Tarifverhandlungen durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der IAP eine Rolle spielen kann, um Kompromisse einzugehen und ein für beide Seiten akzeptables Gesamtergebnis erzielen zu können.

Wie beantwortet Ihr Unternehmen die Frage „Zahlen Sie die Inflationsausgleichsprämie?“ Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.

Bildquelle: AdobeStock Fotograf: Farknot Architekt


Autor

Abbildung: Christiane Droste-Klempp, Gastautorin

Christiane Droste-Klempp
Gastautorin


Christiane Droste-Klempp ist selbstständige Beraterin für den gesamten Bereich der Entgeltabrechnung mit den Schwerpunktthemen Altersteilzeit, Zeitwertkonten und betriebliche Altersvorsorge und seit vielen Jahren erfahrene Referentin für die Entgeltabrechnung sowie Partnerin und Trainerin der ICS adminservice GmbH.

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