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Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Glocke an der Rezeption eines Hotels

Wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiten, bezahlen ihnen viele Arbeitgeber hierfür Zuschläge. Die Lohnbuchhaltung muss jedoch darauf achten, dass die Zuschläge steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt behandelt werden.

Auch im Jahr 2023 gibt es wieder zahlreiche Feiertage, an denen viele Arbeitnehmer zur Arbeit kommen. Bedenkt man allein viele Fachkräfte in Krankenhäusern, dem öffentlichen Nahverkehr, Hotellerie und Gastronomie – um nur wenige Beispiele zu nennen – so wird schnell klar, dass viele Menschen an Feiertagen arbeiten müssen. So beispielsweise auch am Pfingstmontag.

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Um diesen Einsatz zu würdigen, bezahlen viele Arbeitgeber sog. Sonn- und Feiertagszuschläge. Es handelt sich dabei um Zuschläge, die zusätzlich zum Grundlohn bezahlt werden.

Doch natürlich stellen sich dann auch hier die Fragen:

Tatsächlich gibt es einige steuerlichen Begünstigungen, die hier für die Zuschläge gewährt werden. Für die Lohnbuchhaltung steckt jedoch der Teufel im Detail.

Lohnsteuerliche Behandlung

Sonn- und Feiertagszuschläge, die neben dem Grundlohn bezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 3b Einkommensteuergesetz. Demnach bleiben sie steuerfrei, soweit sie für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Feiertagsarbeit (sowie an Silvester für Arbeit ab 14 Uhr) 125 Prozent und für Nachtarbeit 25 Prozent (bzw. 40 Prozent für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr) des Grundlohns nicht übersteigen. Besondere Regelungen gelten für Weihnachten den ersten Mai: Zuschläge für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bleiben steuerfrei, soweit sie150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Tipp: Was unter Grundlohn zu verstehen ist, erläutert die Finanzverwaltung ausführlich in den Lohnsteuer-Richtlinien R 3b Absatz 2 LStR.

Das Finanzamt schaut genau hin

In Lohnsteuer-Außenprüfungen werden beispielsweise Zuschläge, die steuerfrei behandelt wurden, häufig genauer geprüft. Umso wichtiger ist es deshalb, dass die Buchhaltung hier für eine korrekte Abwicklung sorgt. Knifflig ist es insbesondere, wenn mögliche Zuschläge sich überschneiden. So wird beispielsweise der Zuschlag nicht doppelt begünstigt als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit. Es kann jedoch sowohl ein Feiertags- als auch Nachtzuschlag begünstigt werden (vgl. hierzu auch R 3b Absatz 3 und 4 LStR). Expertise ist hier also vor allem in Detailfragen wichtig. Wenn dies falsch berechnet wird und der Lohnsteuer-Außenprüfer entsprechende Feststellungen macht, dann kann es zu entsprechenden Nachzahlungen kommen.

Achtung: Sozialversicherung weicht von Steuerrecht ab

Außerdem müssen Arbeitgeber beachten, dass zwar Zuschläge steuerfrei aber beitragspflichtig sein können. Für die Lohnbuchhaltung ist die Umsetzung also durchaus mit einigen komplexen Fragen verbunden.

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Bildquelle: AdobeStock Fotograf: Have a nice day


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin


Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.

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