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Abbildung: Lohnabrechnung im Übergangsbereich

Auf Grundlage des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Obergrenze für Midijobs von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Die bisherige Gleitzone wurde durch den Übergangsbereich ersetzt. Der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung, um die rentenmindernden Auswirkungen zu verhindern, entfällt. Reduzierte Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen, weil ab sofort das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt in die Rentenberechnung einfließt.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Durch die Anhebung der Entgeltgrenze wird sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich mehr als verdoppeln. Arbeitgeber müssen für betroffene Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Midijobber neu prüfen, indem eine aktuelle Berechnung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgeltes vorgenommen wird. Einmalzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Daraufhin ist zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt und dadurch verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Hinweise in der Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung

Folgende Personengruppen bzw. folgende Szenarien werden von der besonderen Regelung des Übergangsbereiches ausgeschlossen:

  • Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen
  • geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Beschäftigte
  • Rentner
  • Bundesfreiwilligendienst
  • bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, sofern das Arbeitsentgelt vor der Maßnahme mehr als 1.300,00 Euro betrug
  • Beschäftigungen, die 450,00 Euro unterschreiten
  • wenn infolge mehrerer Beschäftigungen die Grenze von 1.300,00 Euro überschritten wird

Die Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befinden, waren bisher von der Ermittlung der Gleitzone ausgeschlossen. Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind diese ab dem 01.07.2019 in der Ermittlung zu berücksichtigen.

Es ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter, die auf die Gleitzonenanwendung in der Rentenversicherung verzichtet haben und demnach auch so im Entgeltabrechnungssystem ebenso geschlüsselt waren, zum 01.07.2019 auf die volle Anwendung der Gleitzone umgeschlüsselt werden.

In den DEÜV-Meldungen ist seit dem 01.07.2019 zusätzlich das tatsächliche Entgelt für die Rentenversicherung auszuweisen.

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Bildquelle: Fotolia, Fotograf: Joachim Lechner
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