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Abbildung: Elektroautos und Benzinautos, Hand, die zapfsäule und stromanschluss zum tanken hält

Das waren noch Zeiten als man eindeutig von der 1% – Bewertung auf den Bruttolistenpreis schließen konnte und sofort wusste: „wow diese Führungskraft fährt einen schicken Schlitten, wenn da 834 € monatlich für die Privatnutzung versteuert wurde“.

Heutzutage ist das anders, denn da können zarte 150 € für die Bewertung der Privatnutzung stehen und wer glaubt, es handelt sich hierbei um einen wenig attraktiven Kleinwagen, hat falsch gedacht, denn da kann sich auch ein Audi A3 als plug in Hybrid Variante oder gar eine reine Elektrovariante z.B. ein Mercedes EQA 250 oder sogar ein Tesla Model Y verbergen.

Nie war es so komplex wie heute einen Firmenwagen korrekt zu bewerten und die Bewertung nachvollziehbar für Steuer- und SV-Prüfer zu dokumentieren.

Wie muss der Umweltbonus behandelt werden?

Der erste Fallstrick ergibt sich bereits mit der sogenannten Kaufprämie oder auch Umweltbonus genannt, die es beim Erwerb von E-Fahrzeugen als Neuwagen gibt; allerdings darf diese keinen Einfluss auf die Bewertung des geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer haben, denn der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Bewertung des geldwerten Vorteils darf nicht um den Umweltbonus gemindert werden.

Wann sind Hybrid-/ oder Elektrofahrzeuge förderfähig?

Schnell stellt sich die nächste Frage, woran für die Entgeltabrechnung erkennbar ist, ob es sich überhaupt um ein förderfähiges Hybrid-/ oder Elektrofahrzeuge handelt?! Dies ist recht einfach, wurde mir kürzlich von einem Spezialisten gesagt; ein kurzer Blick auf das amtliche Fahrzeugkennzeichen reicht, denn dieses endet mit dem Großbuchstaben „E“ oder weiterhelfen kann auch die Codierung in der KFZ –Zulassungsbescheinigung: Hier findet sich in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung Code 004 und 0015 für Elektrofahrzeuge und Code 0016-0019 und 0025-0031 für Hybridelektrofahrzeuge. Einfach, oder?

Eben nicht! Denn je nach Anschaffungsjahr sind unterschiedliche Abschläge bzw. Kürzungen für die korrekte Beurteilung zu beachten und dies gilt für die Jahre 2013 bis 2030. So musste bis einschließlich Anschaffungsjahr 2018 noch mit begrenzten Kürzungswerten je kWh die steuerrechtliche Begünstigung berechnet werden, während ab dem Anschaffungsjahr 2019 der Bruttolistenpreis unter bestimmten Voraussetzungen mit 50% (plug in Hybrid) bzw. ab dem Jahr 2020 25% (für reine Elektrofahrzeuge) zu bewerten ist. Sehr spannend ist hierbei die unterschiedliche Beurteilung, welches Jahr für die Berechnung das tatsächlich maßgebende Jahr ist, so bestimmt sich der jeweilige pauschale Abschlag nach kWh sowie der Höchstbetrag grundsätzlich nach dem Jahr der Anschaffung und bei Gebrauchtwagen nach dem Jahr der Erstzulassung. Hingegen gilt für die 50-%-/25-%-Bewertung immer das Jahr der Anschaffung – unabhängig davon, ob ein Neu- oder Gebrauchtwagen überlassen wird.

Maßgebender Bruttolistenpreis: Dreh- und Angelpunkt für die Firmenwagenbesteuerung

Ich hoffe Sie können mir noch folgen, denn ein ganz wichtiger Punkt fehlt noch und dies ist der maßgebende Bruttolistenpreis, der für die korrekte Bewertung in Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist, für die 50%-/25%-Bewertung, gänzlich irrelevant, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erworben hat oder nicht, denn der jeweils verminderte Ansatz des Bruttolistenpreises gilt auch für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum als Dienstwagen angeschafft worden sind bzw. werden. Hierbei ist zu beachten, dass für die korrekte Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags sowohl für den Ansatz von 50 % (plug in Hybrid-Variante) und 25 % (reine Elektro-Variante) als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität (kWh) stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend ist. Abschließend ist noch zu erwähnen, falls Hybridfahrzeuge die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes nicht erfüllen, z. B. weil sie keine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern bzw. ab 2022 von 60 Kilometern erreichen, dann sind in diesen Fällen die die pauschalen Abschläge von 200 EUR bis 50 EUR sowie die Höchstgrenzen von 7.000 bis 5.500 EUR im Zeitraum 2019-2022 zu berücksichtigen.

Perfekt und jetzt steht ein neuer Mitarbeiter in der Personalabteilung und teilt uns strahlend mit, dass er sich nächsten Monat seinen neuen BMW iX xDrive50 – eine reine Elektro-Variante – abholen kann … kurz nachdenken zwar eine reine Elektro-Variante, aber der Bruttolistenpreis ist über 60.000 € folglich nicht 25% vom BLP, sondern 50% vom BLP – ist ja alles ganz einfach …!!

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Bildquelle: AdobeStock Fotograf: rottadana


Autor

Abbildung: Christiane Droste-Klempp, Gastautorin

Christiane Droste-Klempp
Gastautorin


Christiane Droste-Klempp ist selbstständige Beraterin für den gesamten Bereich der Entgeltabrechnung mit den Schwerpunktthemen Altersteilzeit, Zeitwertkonten und betriebliche Altersvorsorge und seit vielen Jahren erfahrene Referentin für die Entgeltabrechnung sowie Partnerin und Trainerin der ICS adminservice GmbH.

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