Schwangere und Mütter erhalten für den Zeitraum der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld gem. § 13 MuSchG, um den betroffenen Frauen eine wirtschaftliche Absicherung zu garantieren und ihnen so den Anreiz zu nehmen, während dieser Schutzfristen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mutterschaftsgeld wird an weibliche Mitglieder durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht oder, wenn wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber zahlen als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld den Unterschiedsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Umlagekasse U 2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.

Quelle: Haufe Lexikon