Die Lohnsteuer ist eine Form der Vorweg-Erhebung der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen, erhoben. Der Arbeitgeber behält sie von Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab.

Der Schuldner der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also der Arbeitgeber, ist als Steuerschuldner für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich. Die  Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art.

Zum Jahresende kann durch den Arbeitnehmer mit der jährlichen Einkommensteuererklärung die Summe aller Einkünfte deklariert werden. Von der gesamten Einkommensteuerschuld wird die bereits gezahlte (vom Arbeitgeber einbehaltene und von diesem an das Finanzamt abgeführte) Lohnsteuer abgezogen.

Fällt der Arbeitnehmer unter die Bedingungen, die keine Einkommensteuererklärung erfordern, bleibt die Lohnsteuer neben den anderen vorweg erhobenen Quellensteuern die schließlich allein gezahlte Einkommensteuer. Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn Lohn oder Gehalt die einzigen Einkünfte sind und wenn keine Abzugsbeträge geltend gemacht werden.

Quelle: Haufe Lexikon