Das Insolvenzgeld sichert die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners für (zumeist) die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung ab.

Erforderlich ist ein Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 2 Monaten ab Insolvenzeröffnung (auch bei Antrag im Ausland); Anspruchsgegner ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Finanzierung erfolgt durch die Insolvenzgeldumlage, deren Höhe jährlich durch Verordnung festgesetzt wird.

Quelle: Haufe Lexikon