Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten (DEÜV) für die Träger der Sozialversicherungsieht vor, dass der Arbeitgeber zahlreiche Daten und Informationen an den Sozialversicherungsträger melden muss. Die Meldungen erfolgen an die Einzugsstellen (Krankenkassen) und werden von dort an alle übrigenSozialversicherungsträger (Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) weitergeleitet.