Als Beitragsbemessungsgrenze wird das Arbeitsentgelt bezeichnet, bis zu dessen Höhe dieSozialversicherungsbeiträge der Versicherten berücksichtigt werden.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen gewissen Wert, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Dieser Wert wird als Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet.

Die BBGen werden jährlich entsprechend der aktuellen Steigerungsrate der Bruttoentgelte in Deutschland angepasst. Sie werden grundsätzlich für jeden Zweig der Sozialversicherung bestimmt. Der Wert für den Rechtskreis West gilt bundeseinheitlich für alle Werte im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nach Rechtskreisen getrennte Werte herangezogen.

Quelle: Haufe Lexikon