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Abbildung: Arbeit am Computer, Steuerrecht

Das ist neu im Steuerrecht 2021

Wie jedes Jahr hat der Fiskus für das Jahr 2021 verschiedene Neuerungen vorgesehen, viele sind bereits zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Erfahren Sie mehr zu den Veränderungen im Steuerrecht, von denen einige auch Unternehmen besonders interessieren sollten.

Allgemeine Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2021

Grundfreibetrag steigt auf 9.744 EUR/19.488 EUR:
Der Grundfreibetrag wird 2021 angehoben. Einkommen unter 9.744 EUR Single/ 19.488 EUR Verheiratete bleiben steuerfrei.

Wegfall des Solidaritätszuschlages für einen großen Teil der Steuerpflichtigen:
Die meisten Steuerpflichtigen müssen keinen oder nur noch ein anteiligen SOLI zahlen. Lediglich Spitzverdiener müssen weiterhin den Zuschlag in voller Höhe von 5,5 % entrichten.

Höhere Pauschbeträge und andere Vergünstigungen für spezielle Personengruppen:

  • Behinderte erhalten einen doppelten Pauschbetrag und eine neu eingeführte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR.
  • Ebenso erhöht sich der Pflegepauschbetrag auf 1.800 EUR in den Pflegestufen 4 und 5, bei Pflegegrad 2 gibt es erstmals 600 EUR und bei Pflegegrad 3 1.100 EUR.
  • Die Ehrenamtspauschale steigt auf 840 EUR, bei Übungsleitern bleiben 3.000 EUR steuerfrei.
  • Kindergeld und Steuerfreibetrag steigen – für Kinder gibt es monatlich 15 EUR mehr.
    Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 2.730 EUR pro Elternteil.
    9.744 EUR dürfen jetzt pro Jahr als außergewöhnliche Belastung bei Unterhaltszahlungen an Familienangehörige geltend gemacht werden.
    Der ursprünglich befristete erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 EUR gilt weiter fort und erhöht sich für jedes Kind um 240 EUR.

Was sich für Arbeitnehmer ändert

Pauschale für Home Office

Besonders interessant ist hier die HOME-OFFICE-PAUSCHALE für Arbeitnehmer. Da bisher die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers sehr streng waren, konnten viele Arbeitnehmer hier keine Kosten geltend machen. Mit der HOME-OFFICE-PAUSCHALE in Höhe von 5 EUR pro Tag im Home Office – bei maximal 600 EUR pro Jahr – ändert sich das. Allerdings kann die Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR in Anspruch genommen werden. Wer hier den Pauschbetrag nicht ausschöpfen kann, erhält also keinen zusätzlichen Freibetrag über die HOME-OFFICE-PAUSCHALE.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale erhöht sich 2021 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 EUR. Geringverdiener mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag können auf Antrag die Mobilitätsprämie in Anspruch nehmen. Sie beläuft sich der Höhe nach auf rund 14 % der erhöhten Pendlerpauschale und kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres beantragt werden.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf 9,50 EUR und soll sich zum 1.7.2021 weiter auf 9,60 EUR erhöhen.

Neuerungen für Unternehmen und Selbstständige

Allgemeine Regelungen

Arbeitgeber sollten die Arbeitsstunden von Mini-Jobbern mit Blick auf die Mindestlohnerhöhung prüfen, um die 450 EUR -Grenze nicht zu überschreiten.

Gesetzlich verankert wurde in § 8 Abs. 4 EStG der zusätzliche Arbeitslohn als Erfordernis bei Steuerbefreiungen aufgrund freiwilliger Arbeitnehmerleistungen. Um etwa die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden, darf kein Arbeitslohn umgewandelt werden, sondern es muss eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers vorliegen.

Bei Investitionsabzugsbeträgen wurde der Abzugsbetrag auf bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Außerdem ist neu, dass eine längere Vermietung bei den Wirtschaftsgütern erlaubt wird. Die Betriebsvermögen-Obergrenzen wurden abgeschafft. Für alle Einkunftsarten gilt jetzt einheitlich eine erhöhte Gewinngrenze von 200.000 EUR.

Umsatzsteuerrecht

Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden ist die rückwirkende Rechnungsberichtigung im Umsatzsteuerrecht nicht mehr möglich. Wird eine Rechnung wegen formeller Mängel nicht anerkannt, wird es teuer. Die Nichtanerkennung wirkt sich vor allem auf die Höhe der Nachzahlungszinsen aus, die nach dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung erstmals dem Leistungsempfänger vorlag, berechnet werden.

Ist das Umsatzsteueraufkommen gefährdet, darf künftig die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern begrenzt werden. Dann könnte etwa eine Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen an eine bestimmte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entfallen.

Der innergemeinschaftliche Versandhandel soll – aufgrund der Corona-Krise zeitlich verschoben – jetzt zu Mitte 2021 reformiert werden. Dann wird nur noch eine kumulierte Schwelle von 10.000 Euro als Grenze für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bestimmte sonstige Leistungen gelten. Lieferkettenfiktionen sollen unter anderem gewährleisten, dass Betreiber elektronischer Marktplätze als Lieferer und damit Umsatzsteuerschuldner bei Verkäufen von Marktplatz-Onlinehändlern aus Drittlandsgebieten an Verbraucher innerhalb der EU betrachtet werden.

Änderungen bei Fristen, Nachweisen und bei der Verjährung

Der vereinfachte Spendennachweis – Kontoauszug reicht – gilt jetzt für Beträge bis zu 300 EUR pro Spende
Steuerhinterziehung verjährt in besonders schweren Fällen erst in 15 Jahren.

Da Steuerberater durch die Corona-Krise mit vielen zusätzlichen Aufgaben belastet sind, hat das Bundesfinanzministerium eine Verlängerung der Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen 2019 bis zum 31.03.2021 festgesetzt. Hierzu gab das BMF auf Twitter am 18.12.2020 ergänzend bekannt, dass diese Frist noch weiter bis zum 31.08.2021 verlängert werden soll. Man will die von den maßgeblichen Entscheidungsträgern bereits abgestimmte Änderung im nächsten Steuergesetz regeln.

Neuerungen für Vermieter

Für Vermieter wird die 66 % -Obergrenze für die Vergleichbarkeit der Miete bei Vermietung an Familienangehörige auf 50 % abgesenkt. Wer als Vermieter bei Vermietung an Angehörige mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzt, kann voll vom Werbungskostenabzug profitieren. Bei Mieten zwischen 50 und 66 % verlangt der Fiskus dabei aber zusätzlich eine positive Ertragsprognose.

Bildquelle: Pixabay, Fotograf: Free-Photos

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Autor

Abbildung: Claudia Herrmann, Marketingreferentin

Claudia Herrmann
Marketingreferentin

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