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Abbildung: Geschenk an Geschäftspartner

Viele Unternehmen nutzen den Jahreswechsel, langjährigen Geschäftspartnern ein Geschenk zukommen zu lassen. Aktuelle Pläne sehen vor, die Freigrenze für Geschenke zu erhöhen.

Eine Flasche Wein, ein schönes Buch oder eine Schachtel Pralinen – viele Unternehmen bedanken sich bei Geschäftspartnern mit einem kleinen Präsent für die gute Zusammenarbeit. Das kann die Geschäftsbeziehung stärken und drückt Wertschätzung aus.

Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug beachten

Doch steuerlich muss beachtet werden, dass der Betriebsausgabenabzug nur gewährt wird, wenn die betrieblich bedingten Aufwendungen je Empfänger pro Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Wenn das Geschenk teurer ist, dann sind die Betriebsausgaben nicht abziehbar – und mindern somit auch steuerlich nicht den Gewinn. Andere Regelungen gelten übrigens bei Geschenken an Arbeitnehmer – doch hier sollen nur die Geschenke an Geschäftspartner betrachtet werden.

Beispiel: Ein Unternehmen beschenkt seinen Geschäftskunden mit einem Buchpräsent mit einem Wert von rund 38 Euro. Die Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, da die Freigrenze je Empfänger überschritten wurde. Hätte das Unternehmen ein Buchpräsent mit einem Wert von rund 34 Euro gewählt, könnte es die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und somit auch seinen Gewinn und die Steuerbelastung mindern.

Wachstumschancengesetz sieht Änderung vor

Gerade, wenn die Weihnachtszeit naht, nutzen viele Firmen die Option, Geschäftspartner zu beschenken. Für Wirtschaftsjahre bis 31.12.2023 gilt noch die Freigrenze von 35 Euro. Doch mit dem sog. Wachstumschancengesetz plant der Gesetzgeber eine Erhöhung dieser Freigrenze:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll die Freigrenze auf 50 Euro erhöht werden. Das Wachstumschancengesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz im Dezember 2023 verkündet wird. Obwohl die Verkündung also noch in diesem Jahr geplant ist, muss beachtet werden, dass die neue Freigrenze erst für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen soll, die nach dem 31.12.2023 beginnen!

Wie wirkt sich die Erhöhung der Freigrenze aus?

Die Erhöhung der Freigrenze gibt Unternehmen mehr Möglichkeiten bei der Geschäftskundenpflege. Wer also beispielsweise einem Geschäftspartner sowohl ein Weihnachtsgeschenk als auch ein weiteres Geschenk von je 20 Euro zukommen lassen will, muss nun nicht befürchten, dass der Betriebsausgabenabzug gefährdet wird. Die Aufwendungen können also gewinn- und damit steuermindernd geltend gemacht werden.

Tipp: Pauschalbesteuerung von Geschenken

Damit das Geschenk auch tatsächlich ein „Geschenk ohne Belastung“ ist und nicht vom Empfänger versteuert werden muss, kann das schenkende Unternehmen die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen. Dies muss dem Empfänger aber auch mitgeteilt werden. Dem Geschenk sollte deshalb ein entsprechendes Schreiben beiliegen – denn auch der Empfänger benötigt diese Information schriftlich für seine Aufzeichnungen.

Aufzeichnungspflichten beachten

Wichtig im Hinblick auf Geschenke an Geschäftsfreunde ist in der Buchhaltung also insbesondere die Dokumentation. Für Geschenke sind besondere Aufzeichnungen erforderlich. Sie müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Gerade diese Thematik wird von Betriebsprüfern besonders gerne geprüft. Deshalb sollten Unternehmen darauf achten, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß erfolgen und zudem die Freigrenzen exakt eingehalten werden.

Bildquelle: Adobe Stock Fotograf: Cat back G


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin


Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.

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