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Abbildung: Start einer Laufbahn 2022

Die Buchhaltung muss sich regelmäßig mit vielen neuen Entwicklungen befassen, beispielsweise durch Reformen, die durch den Gesetzgeber auf den Weg gebracht wurden. Auch mit dem Jahreswechsel sind Neuregelungen in Kraft getreten, die das Rechnungswesen von Unternehmen beschäftigt. So sind beispielsweise folgende Aspekte interessant:

  • Durch die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts können Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren. Wer diese Möglichkeit nutzen will, muss auch die Buchhaltung entsprechend darauf einstellen. Hier ist Know-how und Beratung erforderlich.
  • Eine wesentliche Änderung kommt auf die Buchhaltung durch das „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität“ (FISG) zu. Die Bilanzkontrolle wurde durch diese Reform grundlegend reformiert. Die BaFin wird nun Konzernabschlüsse prüfen – in 2022 stehen schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen im Fokus. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen außerdem beachten, dass eine verpflichtende Prüferrotation eingeführt wurde.
  • Änderungen sind zum 1.1.2022 für Land- und Forstwirte in Kraft getreten, die nach dem Durchschnittsatz besteuern (vgl. § 24 UStG, durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht und das Jahressteuergesetz 2020).

Hinweis: Unternehmen sollten auch beachten, dass einige Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie gewährt wurden, 2022 nicht mehr zum Einsatz kommen. Fachwissen in der Buchhaltung, welche Maßnahmen wann greifen, ist hier essenziell. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag Hilfen und Entlastungen während der Pandemie nutzen.

Umsatzsteuer bleibt eine Herausforderung

Auch die Umsatzsteuer bleibt eine Herausforderung für die Buchhaltung. Bereits zum 1.7.2021 sind Neuregelungen durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket in Kraft getreten. Doch die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beschäftigt nach wie vor viele Unternehmen. So sind die Abläufe des One Stop Shop (OSS) und Import One Stop Shop (IOSS) für die teilnehmenden Firmen noch mit vielen Praxisfragen verbunden. Die Abwicklung ist leider noch kein Selbstläufer und die Buchhaltung muss hier insbesondere bei Fernverkäufen sehr sorgfältig vorgehen. So muss unterschieden werden: Welche Lieferungen und Leistungen können über den OSS gemeldet werden und welche nicht? Diese Qualifizierung ist selbst für Steuerfachleute nicht einfach.

Vor allem in der Gastronomie und Hotellerie sollte beachtet werden, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Für 2022 kommt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz bei der Umsatzsteuer (vgl. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) zum Ansatz. Aber Achtung: Davon ausgenommen ist die Abgabe von Getränken.

Wichtige Werte in der Lohnbuchhaltung

Auch routinemäßig werden verschiedene Werte, die für die Buchhaltung von großer Relevanz sind, angepasst. In der Lohnbuchhaltung sind beispielsweise durch den Jahreswechsel zu beachten:

  • Der gesetzliche Mindestlohn ist auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen (2021: 9,60 Euro).
  • Zahlreiche Werte der Sozialversicherung wurden geändert und müssen entsprechend in der Lohnbuchhaltung beachtet werden. Einen Überblick finden Sie hier.
  • Die monatliche Sachbezugsfreigrenze wurde auf 50 Euro erhöht (zuvor: 44 Euro).
  • Bei der Verpflegung oder Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmern kommen zur Bewertung des geldwerten Vorteils amtliche Sachbezugswerte zum Ansatz. Die Buchhaltung muss bei der Lohnversteuerung darauf achten, dass die aktuellen Werte 2022 zum Ansatz kommen. Ein Frühstück wird demnach mit 1,87 Euro, ein Mittag- oder Abendessen mit 3,57 Euro bewertet. Der amtliche Sachbezugswert für eine Unterkunft liegt bei 241 Euro.
  • Bei Auslandsreisen kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, welche Werte je nach Land 2022 anzusetzen sind (Bekanntgabe vom 27.9.2021).

Weitere Reformen durch Ampelkoalition in Planung

Die neue Bundesregierung hat sich viele Ziele gesetzt. Einige geplante Maßnahmen werden sich auch auf das Rechnungswesen auswirken. So ist beispielsweise im Koalitionsvertrag von einer sog. Superabschreibung die Rede. Investitionen in die Digitalisierung oder den Klimaschutz sollen auf diesem Wege gefördert werden. Der neue Bundesfinanzminister Christian Lindner hat zudem bereits angekündigt, dass Unternehmen in der Coronakrise durch neue Regelungen der Verlustverrechnung 2022 und 2023 entlastet werden sollen.

Fazit: Die Buchhaltung muss die vielfältigen Entwicklungen kennen und umsetzen. Fachwissen ist hier unerlässlich, um falsche Wertansätze zu vermeiden. Durch eine gute Planung können strategische Entscheidungen, beispielsweise zu Investitionszeitpunkten, getroffen und steuerliche Belastungen reduziert werden. Deshalb muss vor allem bei einem Jahreswechsel umso genauer geprüft werden, welche Änderungen zu beachten sind.  

Im Beitrag wurden nur einige wichtigen Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022 vorgestellt. Mit der neuen Bundesregierung sind weitere Änderungen zu erwarten. Als spezialisierter Partner für Buchhaltungsservice bleiben wir natürlich dran und halten Sie auf dem Laufenden.

Bildquelle: Pixabay Fotograf: Tumisu


Autor

Abbildung: Sylvia Meier, Gastautorin

Sylvia Meier
Gastautorin


Sylvia Meier ist Diplom-Finanzwirtin (FH) und war bereits im Finanzamt, in der Beratung (Big Four-Gesellschaft) und in einem Fachverlag tätig. Sie unterstützt heute als freie Mitarbeiterin Unternehmen und kann insbesondere zu den Themen Steuern, Controlling, Rechnungswesen und Finanzen zahlreiche Publikationen vorweisen.

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