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Abbildung: finger zeigt auf digitale rechnung im tablet

Wird das Finanzamt auf fehlerhafte oder unvollständige Eingangsrechnungen aufmerksam und kürzt den Vorsteuerabzug, können diese Rechnungen meist berichtigt werden.

Selbst ausgestellte Rechnungen können Unternehmer im Rahmen der Verjährungsfrist jederzeit berichtigen. Rechnungen, die von Dritten eingehen, sind auch nur durch diese korrigierbar. Unternehmer, die fehlerhafte Rechnungen erhielten, sollten den Rechnungsaussteller anhalten, die Rechnung zu berichtigen, um keine steuerlichen Nachteile davon zu tragen.

Wann kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden?

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann. Erfolgt die Kürzung des Vorsteuerabzugs erst nach Jahren, können entsprechende Nachzahlungszinsen pro Jahr zu hohen Kosten führen. Es besteht das Risiko, dass das Recht auf Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt der Korrektur besteht.

Ist der Umsatzsteuerausweis in der Ursprungsrechnung berechtigt und wird diese nachträglich berichtigt, wirkt die Rechnungsberichtigung nicht selten auf den Zeitpunkt der Ursprungsrechnung zurück.

Es ist gemäß EuGH und BFH von der Art der fehlenden Angaben abhängig, ob der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr Bestand hat, auch wenn erst nach Jahren die Berichtigung erfolgt. Damit entfallen bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen die Zinsbelastungen. Die ursprüngliche Rechnung muss in diesem Fall jedoch die Anforderungen an eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung erfüllen.

Folgende Mindestangaben muss die ursprüngliche Rechnung enthalten:

  • Rechnungsaussteller,
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Soweit diese Mindestangaben enthalten sind, führt die Rechnungskorrektur zu einer rückwirkenden Berücksichtigung im Ursprungsjahr. Wirksame Änderungen sind daher nur möglich, wenn die Rechnung diese Mindestangaben enthält. Fehlt nur ein Teil der Informationen, kann die Rechnung zwar korrigiert werden, jedoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit.

Voraussetzungen für eine wirksame rückwirkende Rechnungsberichtigung

In diesem Jahr hat der BFH entschieden, dass auch die Stornierung und die Neuausstellung einer Rechnung als Rechnungsberichtigung gelten und eine wirksame Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung darstellen können.

Für eine zulässige Rückwirkung ist entscheidend, dass

  • die ursprüngliche Rechnung fehlende oder fehlerhafte Angaben enthält,
  • eine Berichtigung vorgenommen wird, indem die Stornierung der Ursprungsrechnung erfolgt und eine neue Rechnung ausgestellt wird,
  • die neuausgestellte Rechnung zudem einen Bezug zur berichtigenden Rechnung aufweist.

Fehlende oder falsche Angaben können auch in Form eines zusätzlichen Dokumentes ergänzt werden. Auch dieses muss der ursprünglichen Rechnung zugeordnet werden können.

Rechnungseingangsbearbeitung und Rechnungsberichtigung auslagern

Ein mit einer ordnungsgemäßen Rechnung einhergehender möglicher Vorsteuerabzug kann bei einer inkorrekten Berichtigung einer Rechnung nachträglich rückwirkend entfallen und mit Nachzahlungszinsen verbunden sein. Kompetente Unterstützung bietet an dieser Stelle ein spezialisierter Buchhaltungsservice. Von der Erfassung und Prüfung der Rechnungen über die Steuerung und Überwachung des Freigabe- und Genehmigungsprozesses sowie der fristgerechten Bezahlung der Rechnungen bis hin zur Bearbeitung von Mahnungen können Aufgaben übernommen werden. In Form eines Outtaskings oder Outsourcings sichern Outsourcing-Partner für Buchhaltungsprozesse Unternehmen ein professionelles Kreditorenmanagement zu.

Fazit

Mit dem BFH-Urteil in 2020 können Unternehmen mittels Rechnungsstornierung und Neuausstellung eine wirksame rückwirkende Rechnungsberichtigung erzielen. Die Gefahr, dass die Stornierung die Wirkung der Ursprungsrechnung zwar rückwirkend beseitigt, das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch erst im Zeitpunkt der Neuausstellung besteht, ist nicht mehr gegeben.

Jedoch ist vor einer Stornierung ist darauf zu achten, dass diese tatsächlich für Zwecke des Vorsteuerabzugs notwendig ist. Ist eine Berichtigung nicht nötig, da das Recht auf Vorsteuerabzug bereits bestand, kann es möglicherweise rückwirkend entfallen, woraus sich Nachzahlungszinsen ergeben können.

Wie viel Aufwand entsteht Ihnen durch Rechnungsberichtigungen? Nutzen Sie bereits professionelle Unterstützung in der Kreditorenbuchhaltung? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar.

Bildquelle: iStock.com, Fotograf: AndreyPopov

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