Allgemeine Geschäftsbedingungen Lieferung und Leistung

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber) im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der ICS adminservice GmbH (nachfolgend ICS) Anwendung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ICS der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn ICS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder der Dritten eine Lieferung und/oder Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1 Angebote und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der ICS verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ICS dem Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses Kataloge, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Kalkulationen o.ä. überlassen hat, an denen ICS sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Die Annahme des Angebots kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.

2. Alle Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die zwischen ICS und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ebenfalls schriftlich niederzulegen. Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail, einer vertretungsberechtigten Person gewahrt.

3. Leistungsdaten und Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Nebenabreden oder mündliche Aussagen, die unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter abgeben oder treffen, werden nicht Inhalt des Vertrages oder einer vertraglichen Leistungspflicht.

2 Vergütung

1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise netto ohne Abzüge zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise bzw. Tagessätze zzgl. entstehender Reise- und Nebenkosten. Ein Tag umfasst 8 Stunden. Spesen für Übernachtung sowie Fahrtkosten (z. B. Mietwagen, Kraftstoffe, Bahn, Flug, …) zahlt der Auftraggeber wie angefallen, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß gesetzlicher Regelung. Reisezeiten werden mit dem halben Stundensatz berechnet. Die Kilometerpauschale für eingesetzte PKW beträgt 0,40 Euro/km.

3. Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der ICS Montag bis Freitag.

4. Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen (z. B. Erstellung der Entgeltabrechnungen, Leistungen im Finanz- und Rechnungswesen, Systembetreuung) bzw. Rahmenkonditionen ist ICS berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird ICS 3 Monate zuvor anzeigen und dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Nachweis der Lohnkostenänderungen kann dabei auf Basis des vom  Statistischen Bundesamt festgestellten und veröffentlichten (www.destatis.de) Nominallohnindex  für Deutschland (jeweils aktuell Basisreihe, derzeit 2015 = 100) erfolgen. Die Veränderungen sind dabei jeweils gegenüber dem Quartal, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist bzw. in dem die letzte Anpassung erfolgte, zu berücksichtigen. Anpassungen sind frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss bzw. nach der letzten Anpassung möglich.

5. Die Rechnungserstellung erfolgt bei monatlich wiederkehrenden Leistungen in der Regel monatlich. Bei der Durchführung von Projekten, Schulungen o.ä. erfolgt die Rechnungsstellung mit Erbringung der gesamten Leistung oder einer definierten Teilleistung.

3 Zahlungs­bedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Vergütung für sämtliche Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

3. Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe mehr als 14 Tage in Verzug, steht ICS das Recht zu, sämtliche offene Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Bei monatlich wiederkehrenden Leistungen besteht ein Verzug in nicht unerheblicher Höhe, sobald der Kunde mit insgesamt 2 Monatsvergütungen rückständig ist.

4 Softwarebereit­stellung und -überlassung / Arbeitsergebnisse

1. Beinhaltet der Vertragsgegenstand die Bereitstellung oder Überlassung von Software, räumt ICS – sofern vertraglich nicht anders vereinbart – dem Kunden das nicht ausschließliche nicht übertragbare unbeschränkte Nutzungsrecht ein. Das gleiche gilt für Arbeitsergebnisse im Rahmen der Leistungsausführung.

2. Sofern Standardsoftware Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen ist, darf von der gelieferten Standardsoftware nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Gebrauch gemacht werden. Ein Nichtbefolgen dieser Lizenzbedingungen führt unter anderem zum Entzug der Lizenz.

3. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, bleibt ICS alleinige und ausschließliche Eigentümerin aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen, Entdeckungen, Ideen und Erfindungen unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), sowie aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums.

5 Eigentums- und Rechtevorbehalt

1. Von ICS gelieferte Gegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von ICS. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).

2. Lieferungen bzw. Leistungen von ICS dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ICS unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter drohen oder erfolgen.

3. Soweit der Kunde berechtigt ist, die von ICS erhaltenen Lieferungen oder Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an ICS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) der Forderung von ICS ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ICS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Erfolgt die Einziehung durch ICS, kann diese verlangen, dass der Kunde ICS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6 Fristen und Termine

1. Lieferfristen/Termine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von ICS schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Die Einhaltung von Fristen/Terminen setzt voraus, dass der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängern sich Fristen/Termine angemessen.

2. Sofern vereinbarte Arbeitstermine seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, sind diese spätestens drei Arbeitstage zuvor abzusagen. Bei kurzfristigerer Absage ist ICS berechtigt, Mehrkosten und Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen/Terminen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen/Termine angemessen.

7 Mitwirkungs­pflicht des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, ICS zur ordnungsgemäßen Erbringung der beauftragten Leistungen in ausreichendem Maße und fachgerecht zu unterstützen. Hierzu zählen insbesondere:

  • unaufgeforderte rechtzeitige Übergabe der hierzu notwendigen Daten und Unterlagen oder Erteilung von Informationen und Auskünften
  • Einräumung von Zugriffsrechten auf relevante Systeme sowie Bereitstellung bzw. Schaffung der erforderliche baulichen, technischen und sonstigen Voraussetzung, die dem Kunden benannt werden
  • die Einhaltung der in Verträgen für monatlich wiederkehrende Leistungen (z.B. Erstellung der Entgeltabrechnungen, Leistungen im Finanz- und Rechnungswesen, Systembetreuung) vereinbarten Bereitstellungstermine, Übertragungswege und Form von zu verarbeitenden Daten.
  • Benennung eines Ansprechpartners mit der Ermächtigung zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen und Terminvereinbarungen
  • Entscheidungsfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (i. d. R. 2 Tage)
  • Definition von Testszenarien (z.B. Funktionstest, Spezialfälle prüfen), fristgerechte Bereitstellung von Daten und geeigneten Geschäftsvorfällen zu Testzwecken, Durchführung von Tests.

Sollten diese Mitwirkungshandlungen nach angemessener Fristsetzung durch ICS nicht unverzüglich oder fachgerecht durch den Auftraggeber erfolgen, ist ICS berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich entstandener Mehraufwendungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, trifft ICS keine Prüfpflicht der übermittelten Daten auf Richtigkeit. Der Auftraggeber stellt ICS von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit die Ansprüche auf von ihm übermittelten fehlerhaften Daten beruhen.

3. Zwecks Vermeidung von Schäden – und soweit vertraglich nicht anders vereinbart – ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird. ICS haftet nicht für den Verlust von Daten, der durch eine entsprechende Datensicherung vermeidbar gewesen wäre.

8 Gewährleistung

1. ICS erbringt die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung finden Anwendung. Die Gewährleistungsfrist ist jedoch auf 12 Monate begrenzt.

2. Soweit Lieferungen oder Leistungen von ICS mit Mängeln behaftet sind, wird ICS diese Mängel nach ihrer Wahl unentgeltlich beheben oder die Leistungen mangelfrei wiederholen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, ICS gegenüber in Textform gegenüber einer vertretungsberechtigten Person zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist in Textform gegenüber einer vertretungsberechtigten Person zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen.

4. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.

5. Für Aufwendungen, die der ICS durch die Geltendmachung von unbegründeten Mängelansprüchen entstehen, ist ICS berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu nach Aufwand verlangen.

9 Verjährung

Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Auftraggeber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Ist der Leistungsgegenstand eine neue Sache, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel zwei Jahre. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:

  • für Mängelansprüche, wenn ICS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
  • für Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
  • für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.

10 Haftung

1. Für Schäden haftet die ICS nur, soweit die Schadensursache auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer leitenden Angestellten bzw. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruht. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder für solche, die durch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht entstanden sind oder ICS ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

2. Sofern ICS leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden, die in Folge leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind, haftet ICS nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich im Falle von Sachschäden auf 200.000 Euro pro Schadensereignis begrenzt, bei mehreren Schäden jedoch nur bis zu einem Betrag von max. 400.000 Euro/Jahr. Im Falle von Vermögensschäden ist die Haftung auf 50.000 Euro pro Schadensereignis begrenzt, bei mehreren Schäden jedoch nur bis zu einem Betrag von max. 100.000 Euro/Jahr.

3. ICS haftet nicht für Mängel an Software oder für durch eine fehlerhafte Software entstandene Mängel, die der Kunde von Dritten bezogen hat, es sei denn, ICS hat an dieser Software für die Haftung ursächliche Veränderungen vorgenommen.  Sofern sich ICS zur Erbringung ihrer Leistungen der Software bzw. der Telekommunikationsnetze Dritter bedient, haftet ICS nicht, wenn sie ihre Dienstleistungen deshalb nicht erbringen kann, weil Software bzw. Übertragungswege nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. Ebenso haftet ICS nicht für Schäden, für deren Entstehen die Übertragungswege oder die technischen Einrichtungen Dritter ursächlich waren.

4. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber ICS anzuzeigen, so dass ICS möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

5. Soweit die Haftung der ICS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ICS.

6. Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.

11 Vertragsdauer, Kündigung, Mengenreduzierungen und Projektabschluss

1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart beginnt der Vertrag bei monatlich wiederkehrenden Leistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses und hat eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. Verlängerung gekündigt wird.

2. Sofern vertraglich nicht anderes vereinbart, gelten Mengenreduzierungen außerhalb des üblichen geschäftlichen Rahmens (z.B. durch M&A; Fusionen, Insourcingentscheidungen etc.) als vorfristige Kündigung. ICS ist in solchen Fällen berechtigt, bis zum Ende der Laufzeit eine Abstandszahlung in Höhe der Differenz zwischen der durchschnittlich abgerechneten Menge und der verringerten Menge zu verlangen. Maßgebend ist die in den letzten sechs Monaten vor der Reduzierung monatlich durchschnittlich abgerechnete Menge. Besteht das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Verringerung weniger als 6 Monate jedoch mehr als einen Monat, so ist die während der Vertragslaufzeit monatlich durchschnittlich abgerechnete Menge maßgebend. Mengenerhöhungen in der Folgezeit verringern die Differenz und damit die Abstandszahlung.

3. Einmalige Leistungen beginnen mit Vertragsschluss. Der Auftraggeber bestätigt der ICS die Einsatzzeiten auf den jeweiligen Einzelnachweisen innerhalb von 5 Arbeitstagen durch seine Unterschrift. Erfolgt innerhalb der 5 Arbeitstage keine Reaktion durch den Auftraggeber gelten die Einzelnachweise automatisch als bestätigt. Der Vertrag gilt als beendet und der Einsatz der ICS im Projekt als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber das von ICS ausgefüllte Projektabschlussprotokoll unterzeichnet. Sollte der Auftraggeber das Protokoll nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen unterschreiben, gelten der Vertrag und der Einsatz im Projekt automatisch als beendet. Sofern der Auftraggeber einmalige Leistungen ganz oder teilweise storniert, ist ICS berechtigt neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes abzurechnen, es sei denn, er weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Absätzen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
  • auch nach schriftlicher Abmahnung gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstoßen wird;
  • Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und binnen einer angemessenen Frist auf Anforderung weder Vorauszahlung geleistet, noch eine angemessene Sicherheit erbracht wird;
  • die Ausführung eines Auftrages durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erheblich verzögert oder unmöglich wird.

5. Bei Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, hat der Kunde Honorare für die Leistungen anteilsmäßig entsprechend ihrem Bearbeitungsstand und entstandener Kosten zu zahlen und ICS ist berechtigt, die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.

12 Änderungsverfahren

1. Sofern der Kunde Änderungen der Anforderungen verlangt, wird ICS wird dieses Verlangen prüfen und dem Kunden mitteilen, ob der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen  durchführbar ist. ICS wir ein Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die Termine und die Vergütung.

2. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt.

3. Die Parteien können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung einvernehmlich bzw. nach Abstimmung unterbrochen wurde.

13 Referenzen

Der Auftraggeber gestattet der ICS die Benennung des Auftraggebers als Referenz unter Verwendung seines Logos. Diese Erlaubnis gilt bis zum schriftlichen Widerruf des Auftraggebers.

14 Datenschutz und Verschwiegenheits­verpflichtung, Archivierung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich untereinander zur Verschwiegenheit und Wahrung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über die jeweilige Vertragspartei und deren Beteiligungsunternehmen sowie über deren (auch potentielle) Vertragspartner (z.B. Subunternehmer). Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von Geschäftsgeheimnissen keine Kenntnis erlangen. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere personenbezogene Daten, Unternehmenskennzahlen, Kenntnisse über Verfahren und Geschäftsmethoden der jeweiligen Vertragspartei und ihrer Unternehmen in technischer, kaufmännischer und sonstiger Hinsicht. Auch Inhalte und Konditionen von Angeboten und Verträgen obliegen der Verschwiegenheit.

3. Die Verpflichtung betrifft sämtliche Informationen und Sachverhalte, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich oder geheim gekennzeichnet worden sind, es sei denn, diese sind allgemein bekannt oder die betreffende Vertragspartei wird durch eine behördliche oder gesetzliche Anordnung zur Bekanntgabe verpflichtet oder es liegt eine ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei zur Weitergabe an Dritte vor. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.

4. Sofern Vertragsgegenstand die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist, verpflichten sich die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 EU-DSGVO sowie bei Vorliegen eines Drittstaatentransfers, zusätzliche vertragliche Regelungen zum Datenschutz (z.B. EU-Standardvertragsklauseln) abzuschließen.

5. Nach Beendigung des Vertrages werden alle Daten und Unterlagen an den Kunden zurückgegeben oder vernichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – die Einhaltung von Archivierungspflichten insbesondere für  Entgeltabrechnungen sowie Leistungen im Finanz- und Rechnungswesen in der Verantwortung des Kunden liegt.

15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen ICS und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Halle/Saale ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Außergerichtliche Streitbeilegung/Informationspflichten nach §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Unser Angebot und unsere Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmen. Wir sind daher nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des §2 VSGB teilzunehmen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: August 2021