Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt, regelt die ZPO in den §§ 850 ff. die Lohnpfändung als einen Ausgleich zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem (Lohn-)Pfändungsschutz des Schuldners. Drittbeteiligter ist der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner, den im Lohnpfändungsverfahren vielfältige Mitwirkungspflichten treffen.

Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO). Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 ZPO).

Quelle: Haufe Lexikon